* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 12/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 12/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des §574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser

Zitierte Normen: § 574 ZPO
20ZPOZBzugelassenunzulässigRechtsbeschwerdeKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 12/02
BESCHLUSS
vom 20. Juni 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 20. Juni 2002 beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des §574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhof	Fischer	Ganter
 Raebel
Kayser