Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des §574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 12/02 BESCHLUSS vom 20. Juni 2002 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des §574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser