BGH · IX ZB 12/02 vom 20.06.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOzugelassenunzulässigRechtsbeschwerdeGanterKirchhofFischer

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGFI, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser