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BGH · IX ZB 11/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 11/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 29. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§219 Abs. 2 BEG). April 1967 - IV ZR 59/66, RzW 1966, 460 ff; v.

Zitierte Normen: § 219 BEG
PauluschBEGRzWKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

C4Q5 089
f*
IX ZB 11/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. April 1999
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Elisabeth WflB, Boul. L(
'Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung (Abteilung Wiedergutmachung),
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 29. April 1999 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§219 Abs. 2 BEG). Die Frage, wann eine in einem Vergleich vereinbarte Rente gemäß §§ 35, 206 BEG neu festzusetzen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26. Februar 1965. - IV ZB 517/64, RzW 1965, 365 f; Urt. v. 19. April 1967 - IV ZR 59/66, RzW 1966, 460 ff; v. 20. Februar 1975 - IX ZR 68/74, RzW 1975, 149 ff; v. 8. Mai 1980 - IX ZR 34/79, RzW 1980, 158 f; v. 10. Mai 1990 - IX ZR 222/89, MDR 1990, 1000 = LM § 206 BEG 1956 Nr. 50). Das Berufungsurteil ist an diesen Entscheidungen ausgerichtet und steht mit ihnen in Einklang. Entgegen
 
der von der Klägerin vertretenen Auffassung gibt der Streitfall zu darüber hinausgehenden rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß.
Paulusch		Kreft		Stodolkowitz
	Kirchhof		Fischer