* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der XX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr, Kreft, Kirchhof und Dr» Fischer am 4, März 1993 beschlossen: Dem beklagten Rechtsanwalt ist ein zu seinem Nachteil ergangenes Urteil des Landgerichts am 29. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und ein Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt hat. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Ein solcher Anlaß ist nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben, wenn die Akte dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (BGH aaO). Mai 1992 als ZustellungsZeitpunkt eingetragen war und daß dies nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruhte, ist im Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
Rechtsanwalt3028ZBZPOAnlaß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4, März 1993
in dem Rechtsstreit
2
Der XX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr, Kreft, Kirchhof und Dr» Fischer
 am 4, März 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Dem beklagten Rechtsanwalt ist ein zu seinem Nachteil ergangenes Urteil des Landgerichts am 29. Mai 1992 persönlich zugestellt worden. Seine Berufung ist am Dienstag, dem 30. Juni 1992, somit einen Tag verspätet, beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und ein Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt hat. Die Frist begann am 30. Ju-
3
ni 1992 zu laufen. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr.; vgl, BGH, Beschl. v. 14. Juli 1988 - III ZB 40/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3, jeweils m.w.N.). Ein solcher Anlaß ist nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben, wenn die Akte dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (BGH aaO).
Hier hat dem Beklagten die Akte am 30. Juni 1992 Vorgelegen. An diesem Tage hat er das Telefax zur Beauftragung der Berufungsanwälte unterzeichnet. Bei der Bearbeitung hätte dem Beklagten auffallen müssen, daß ihm das Urteil am 29. Mai 1992 zugestellt worden und mithin die Berufungsfrist bereits abgelaufen war. Das Datum der Urteilszustellung mußte in den Handakten vermerkt sein (vgl. BGH,
 Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VIII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22). Daß in der Handakte fälschlicherweise der 30. Mai 1992 als ZustellungsZeitpunkt eingetragen war und daß dies nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruhte, ist im Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt. So-
4
weit der Beklagte in der Beschwerdebegründung eine teilweise abweichende Darstellung gibt, ist dies unbeachtlich (vgl, BGH, Beschl, v. 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90,
NJW 1991, 1892).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kref t