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BGH · IX ZB 11/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 11/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 21. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. November 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Durch Beschluß des Bezirksgerichts Magdeburg vom 14. November 1991 wurde die von ihr selbst eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie ihre Nieder- Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte mit Schriftsatz an das Bezirksgericht Magdeburg "Revision" ein. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Revision" der Beklagten ist nicht statthaft. Gemäß § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO unterliegt der Beschluß, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist indessen keine Revision zulässig (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings bestimmt § 547 ZPO, daß die Revision "stets" stattfindet, sofern das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 545 ZPO
unzulässigMagdeburgNJWBeschlußZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 11/92	BESCHLUSS
	vom
	21. Mai 1992
	in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwältin und Steuerberaterin Helene
UHHRtraße |0, DfiBHBi,
	Beklagte und Beschwerdeführerin,
	gegen
 Burkhard GflHBstraße^	, MMBBr,
	Kläger und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigte Recht sanwälte|BMMMi & II. Instanz:	-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 21. Mai 1992 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 14. November 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1. Durch Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 30. August 1991 wurde die Beklagte, die eine Rechtsanwaltskanzlei in DflHHM betreibt, im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, einen im eigenen Namen gestellten Antrag an den Magistrat der Stadt M4HHB auf Erteilung einer Bescheinigung über den "investiven Zweck” in bezug auf ein Grundstück zurückzunehmen. Das Urteil wurde der Beklagten am 28. September 1991 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1991 legte sie bei dem Kreisgericht gegen den "Beschluß" vom 30. August 1991 "Rechtsmittel" ein.
Durch Beschluß des Bezirksgerichts Magdeburg vom 14. November 1991 wurde die von ihr selbst eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie ihre Nieder-
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lassung nicht in den neuen Bundesländern habe. Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte mit Schriftsatz an das Bezirksgericht Magdeburg "Revision" ein.
2. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Revision" der Beklagten ist nicht statthaft. Gemäß § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO unterliegt der Beschluß, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist indessen keine Revision zulässig (§ 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings bestimmt § 547 ZPO, daß die Revision "stets" stattfindet, sofern das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. § 547 ZPO setzt jedoch voraus, daß die Revision überhaupt statthaft ist. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 545 Abs. 2 ZPO dem § 547 ZPO vorgeht (BGH, Beschl. v. 28. November 1967 - VI ZR 21/67, NJW 1968, 699, 700; v. 20. Juni 1984 - IVb ZB 122/83, NJW 1984, 2368; Urt. v. 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, NJW 1991, 2020, 2021;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 545 Rdnr. 2; Wieczo-rek/Rößler, ZPO 2. Aufl. § 545 Anm. B II; Zöller/Schneider,
ZPO 17. Auf1. § 547 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 50. Auf1.	§	547	Anm.	2;	Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl.
§ 547 Anm. 2).
Brandes
 Fischer
Kref t
Ganter
 Kirchhof