Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mars und die Richter Zorn# Henkel* Winter und Dr. Graßhof as 23. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlchtzulassuag der Revision in Urteil des 13. Insbesondere seicht sie nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980P 31 Hr. 22 und 1930» 13*3 ab. Das Berufungsgericht stellt nicht nur darauf ab» ob sich ein damals schon bestehendes Leiden vergehl ltaaert hat» sondern verneint ganz allgemein mit dem Bachverständigen Prof, Dr. Dr. Auch hat der Tatrichter die depressive Fehihaltusg der Klägerin nicht nach Verursachiagsantailan auf geteilt, sondern des "emotionelle Entgleisen" ab Ende der relevante kausale Beziehung 2u bringen seio Auch die Ausführungen des Berufuags Richters orthopädischen Leiden der Klägerin und dessen Verschlimmerung liegen auf tatrichterlichem Gebiet«
6nf$dieid.-Samm!g. d. Senats *3 BUNDESGERICHTSHOF IX 2R, 11/65 BESCHLUSS in der Entschä&iguagsssche U» S«Ae * Blvdcf. Klägerin und 2esch^r^50hr«tf55f •» ProseSbevoXlmächtigters gegen Freistaat Bayern» vertreten durch die Bezlrksfinansdlrektlon r> . Der 2X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mars und die Richter Zorn# Henkel* Winter und Dr. Graßhof as 23. Hai 1935 beschlossen« Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlchtzulassuag der Revision in Urteil des 13. Zivilsenate des Oberlandesgerichts HUnchen von 14.. September 1934 wird zu« rUckgeviesen. Die außergerichtlichen Kosten des Be« schwerdeverfahrsns trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zul^auag der Revision gesä3 $ 219 Abs. 2 BSC liegen nicht wr. Das Berufungsurteil beruht auf der des Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise. Der Tatrichter verantwortet es» wenn er des psychiatrischen Obergutachter Prof. Dr. Cr« Kisker dahingehend folgt* daß bei schwer verfolgten Klägerin "ein verfolgungsabhängi gas psychiatrisches Leiden weder bestanden hat noch besteht”* Aus Rechts gründen ist diese Eatscheldtsag nicht zu beanstanden. Insbesondere seicht sie nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1980P 31 Hr. 22 und 1930» 13*3 ab. Das Berufungsgericht stellt nicht nur darauf ab» ob sich ein damals schon bestehendes Leiden vergehl ltaaert hat» sondern verneint ganz allgemein mit dem Bachverständigen Prof, Dr. Dr. Kisker» da3 überhaupt ein Verfolgung-» bedingtes Leiden auf psychiatrische» Gebiet vorli^^t« Auch hat der Tatrichter die depressive Fehihaltusg der Klägerin nicht nach Verursachiagsantailan auf geteilt, sondern des "emotionelle Entgleisen" ab Ende der 70er Jahre insgesamt als neuartiges psychisches LeXäea an» gesehen» das zu den in Alpträusen sich «usdrilckeeö-im psychologischen Verfolgiagsprägungen nicht in einr- relevante kausale Beziehung 2u bringen seio Auch die Ausführungen des Berufuags Richters orthopädischen Leiden der Klägerin und dessen Verschlimmerung liegen auf tatrichterlichem Gebiet« Da der Tatrichter» such insoweit dem Aktengutacht^i der Prof. Dres. Wirth» Schaidt und Kisker folgende für dieses Leiden nur ein» Hinderung der Erwerbs/&Hi£-kelt von insgesaart 20 vH araiomt * sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch ah 1« Januar 1275 schon aua diesen Grunde nicht erfüllt* sodaß es eu£ die Rechrtsausführungen Uber dea verf olgungsbedlngt^m Anteil dieser Sreerbsalnderung nicht mehr ankons&t. Herz Zorn