BGH · IX ZB 11/80
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen den Be« Gründe tor Kläger tot mit Schriftsatz von 9* m 11# Januar 1930 beantragt# ihm für die Beschwerde gegen den seine Be^ rufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Gberlaa* desgeriobts* der ihm durch Aufgabe zur Fest an 25* 8eve»« ber 1979 zugestellt worden ist» das Araearecbt zu bevllll* gen* und « wie sein# Gcgenvoratenung gegen den ihn das Armearecht versagenden BescbluS des Banats ergibt - gleichzeitig das Rechtsmittel selbst eingelegt* Gegen das erstinstanzliche Urteil hatte der Kläger mit eins» an das Landgericht gerichteten* von ihn selbst Unterzeichneten Schriftsatz Berufung eingelegt* to er sich dabei nicht durch einen bei den ProzeSgerleht zugelaasenet* Rechtsanwalt als Bevollmächtigten hatte vertreten lassen* tot das torufungsgeri^xt das Rechtsmittel zu Recht als u&» zulässig verworfen {§ 224 Abs* 2 B£ß* §§ 79 Abs* 1f 519 b Abs# 1 ZPO)* Sie Beschwerde gegen diesen Beschluß wäre mit* hin auch dann aussichtslos gewesen# wenn der Kläger eie in dar gesetzlichen Barm und Frist eingelegt hätte. Dia Beachvsrde aalbat vird als unzulässig verwer* len* veil der Kläger auch sie nietat in der rechte» Bora durch einen bei» Bundesgerichtsboi oder bei eine» Oberlandesgericht «»gelassenen Rsehtsaaualt (9 224 Abs.4 BBC) und nicht in der gesetzlichen Trist (§ 223 Abs. 1 BEO) eingelegt hat (§ 209 Abs. 1 BEO» §§ 319 b Abs.2* 574).