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BGH · IX ZB 10/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 10/85

01« gesetzlichen Voraussetzungen ihr dla Zulassung dar Revision gauds $ 219 Aba. 2 SSO liegen nicht vor. 3GH RzY/ 1964, .505; 1.966, 214), noch wirft der Rechtsstreit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Inwieweit es sich bei den gegen Juden gerichteten Maßnahmen einer ausländischen Regierung um die eines souveränen Staates gehandelt hat, entscheidet der Tatrichter. BGH RzW 1966, 214) sind im Herbst 1938 noch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Regierungsstellen in Preßburg auf unmittelbaren Druck der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung gehandelt haben. Daß die damalige autonome slowakische Regierung eine judenfeindliche Politik, vor allem gegen ausländische Juden, betrieben hat, macht ihre Maßnahmen noch nicht zu nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 BSG (BGH aaO.). Die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Zeitgeschichte würde - wenn überhaupt - nur einen Verfahrensfehler darstellen, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl, BGH RzW 1967* 431).

Zitierte Normen: § 2 SaarBSG
dmBeschwerdeführerJudeMaßnahmenationalsozialistischenKlägerRegierungRevision

Volltext der Entscheidung

Snfscheid.-Scrr.rr.ig. d. Senats
/Z
Bundesgerichtshof
IX ZB 10/85
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Ernest Moshe
 Drive,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in DflÜHBI, T^MPstraße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- a -
On* XX. Zivilsenat das Bundaegerichtabaf* bat durch dm Voraiteandan Siebter (tont tad diet Richter Zorn* Henkel, Winter tad Sr. GraShof
m 23. Nat 1985 beeohlosaant
S1« BMdwtrd* dm Klägers gegen dl« Mlchttalaaetaig dar Revision la Urteil dm 13. ZttUMMta dm Oberlandes-gerlehts DOsaeldorf ra 2, KotcbSmt 1984 wird surdokgevlesen.
01« außergerichtlichen Kosten dm Be-sehMtrdeverfahrens trägt dar Kläger.
qjyft.n, it
01« gesetzlichen Voraussetzungen ihr dla Zulassung dar Revision gauds $ 219 Aba. 2 SSO liegen nicht vor.
Oar Beruftngsrlehtar geht ohne Rechtefehlar davon aua, d«8 dla gegen den Kläger gerichtet« na ticmal-aoaiallatiacha Verfolgung nicht bereite ln Her bat 1933 begonnen bat. ale er von Fred bürg ms nach Ungarn eusge» wandert 1st. Sn« Serufungaurtail weicht Insoweit weder von der Rechtsprechung dm Bundesgerichtshofs ab. sondern
 
folgt-ihr vielmehr (vgl. 3GH RzY/ 1964, .505; 1.966, 214), noch wirft der Rechtsstreit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Inwieweit es sich bei den gegen Juden gerichteten Maßnahmen einer ausländischen Regierung um die eines souveränen Staates gehandelt hat, entscheidet der Tatrichter. Anders als im Fall der slowakischen Regierung ab Frühjahr 1939 (vgl. BGH RzW 1966, 214) sind im Herbst 1938 noch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Regierungsstellen in Preßburg auf unmittelbaren Druck der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung gehandelt haben. Daß die damalige autonome slowakische Regierung eine judenfeindliche Politik, vor allem gegen ausländische Juden, betrieben hat, macht ihre Maßnahmen noch nicht zu nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 BSG (BGH aaO.). Die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Zeitgeschichte würde - wenn überhaupt - nur einen Verfahrensfehler darstellen, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl, BGH RzW 1967* 431).
Merz	Zorn
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