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BGH · IX ZB 10/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 10/12

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 20. Die von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem des- halb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 InsO § 103f EGInsO § 7 InsO § 577 ZPO
SchuldnerinZPOInsOunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 10/12
vom 13. März 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 13. März 2012 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1.	Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Nachdem	die Vorschrift des §7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober
2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen
 
worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, juris Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, juris Rn. 2). Da die von der Rechtsbeschwerdeführerin angefochtene Entscheidung am 9. Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 25. Januar 2012, aaO Rn. 3). Diese kann auch nicht nachgeholt werden.
3	2. Die von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem des-
halb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die
 
Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Göppingen, Entscheidung vom 06.05.2011 - 1 IK 74/05 -LG Ulm, Entscheidung vom 09.01.2012 - 3 T 89/11 -