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BGH · IX ZB 10/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 10/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. 3 Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
konkretunzulässigBeschlRechtsprechungAugsburgZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 10/07
vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295
 
aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZlnsO 2006, 547, 548 Rn. 5; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZlnsO 2007, 322, 323 Rn.7).
3	Die	Anforderungen,	die	das	Beschwerdegericht	gestellt	hat,	bewegen
 sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der Antragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkretem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner seinen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist oder nicht.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein	Pape
 Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 -LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -