* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XX ZB 921/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZB 921/72

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Er hat daher die das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a BWGöD nicht abgelegt. Er setzt für Studenten der Rechte die erfolgreiche Ablegung des ersten juristischen Staatsexamens voraus. Es läßt siel: mit der Zweckbestimmung des BWGöD nicht mehr vereinbaren, auch Studenten in den Kreis der geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzubeziehen, die wegen Fehlender vorgeschriebenen Prüfung die Voraussetzungen für die Übernahme in den staatlichen Vorbereitungsdienst nicht erfüllt hatten (vgl.

BWGöDVoraussetzungStaatsexamensStudentZornKlägerPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XX ZB 921/72 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Arnold
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Be ruf längs ge rieht verneint ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers nach BWGöD, weil er nicht zu dem in § 2 BWGöD bezeichneten Personenkreis gehört. Der Kläger hat nach Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften im Januar 1933 zwar an der schriftlichen Prüfung des 1. juristischen Staatsexamens teilgenommen, ist aber am 24. Juli 1933 von der Prüfung zurückgetreten. Er hat daher die das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a BWGöD nicht abgelegt.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er aus Verfolgungsgründen von der Prüfung zurückgetreten sei und deshalb so behandelt werden müsse, als habe er die Prüfung abgelegt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Er setzt für Studenten der Rechte die erfolgreiche Ablegung des ersten juristischen Staatsexamens voraus. Dieses gesetzliche Erfordernis ist nicht willkürlich. Es läßt siel: mit der Zweckbestimmung des BWGöD nicht mehr vereinbaren, auch Studenten in den Kreis der geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzubeziehen, die wegen Fehlender vorgeschriebenen Prüfung die Voraussetzungen für die Übernahme in den staatlichen Vorbereitungsdienst nicht erfüllt hatten (vgl. auch BVerfG RzW 1965, 328).
Zorn