§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG setzt voraus, daß der Berufsschäden in dem Gebiet begonnen hat, durch dessen Verlassen der Geschädigte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs.4 BEG oder Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten gemäß §§ 150 Abs. 1 und 3, 154 Abs. 2 BEG geworden ist. Wann und wodurch er erstmals aus Verfolgungsgründen in seinem beruflichen Fortkommen im Sinne von § 64 Abs. 1 BEG geschädigt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Dies ist im Ergebnis richtig, auch wenn das Berufungsgericht den Begriff des Vertreibungsgebiets im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG anders als der Bundesgerichtshof RzW 1967, 403 bestimmt haben sollte. § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG setzt voraus, daß der Berufs« schaden in dem Gebiet begonnen hat, durch dessen Verlassen der Geschädigte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs.4 BEG oder Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten gemäß §§ 150 Abs. 1 und 3, 154 Abs. 2 BEG geworden ist. Der Kläger kann Vertriebener oder Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nur deswegen sein, weil er nach Kriegsausbruch Polen verlassen hat und in Italien geblieben ist. Italien hat der Kläger jedoch bis heute noch nicht verlassen.
Mur für den Senat 2472 002 Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BEG § 64 Abs. 1 Satz 2 § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG setzt voraus, daß der Berufsschäden in dem Gebiet begonnen hat, durch dessen Verlassen der Geschädigte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BEG oder Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten gemäß §§ 150 Abs. 1 und 3, 154 Abs. 2 BEG geworden ist. 4 BGH, Beschl. v. 15. Januar 1974 - IX ZB 919/72 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 919/72 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Moses Via 0 , RÄ/I 9 Prozeßhevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Br.'l gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs und Dr. Thumra beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 1972 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gr r ü n d e Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe Polen erst nach Kriegsausbruch und im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung endgültig verlassen. Mittelund Schwerpunkt seiner beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen hätten sich jedoch schon seit 1936 in Italien befunden. Wann und wodurch er erstmals aus Verfolgungsgründen in seinem beruflichen Fortkommen im Sinne von § 64 Abs. 1 BEG geschädigt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei er weder im Reichs- noch im Vertreibungsgebiet, sondern erstmals in Italien von der Ver- folgung erfaßt und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden. Ihm stehe deshalb für diesen Schaden eine Entschädigung nicht zu (§§ 64 Abs. 1, 154, 156 ff BEG). Dies ist im Ergebnis richtig, auch wenn das Berufungsgericht den Begriff des Vertreibungsgebiets im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG anders als der Bundesgerichtshof RzW 1967, 403 bestimmt haben sollte. § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG setzt voraus, daß der Berufs« schaden in dem Gebiet begonnen hat, durch dessen Verlassen der Geschädigte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BEG oder Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten gemäß §§ 150 Abs. 1 und 3, 154 Abs. 2 BEG geworden ist. Der Kläger kann Vertriebener oder Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nur deswegen sein, weil er nach Kriegsausbruch Polen verlassen hat und in Italien geblieben ist. Sein Berufsschäden kann jedoch nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur in Italien entstanden sein. Italien hat der Kläger jedoch bis heute noch nicht verlassen. Mai Br. Thumm