Daß der Kläger gehandelt hat, usa Entschädigung zu erlangen, stellt das Berufungwirteil zwar nur mit einer Wiederholung dieser den oesetzeswortlaut entnommenen Wendung fest, näherer tatsächlicher Feststslluagsn bedurfte es indessen hier nicht. De das Berufungsgericht davon überzeugt iet, daß dar Kläger seinem Bevollmächtigten, den er alt der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen beauftragt hatte, bewußt ein erfundenes Verfolgungs-eehieksel altgab, lag es auf dar Bend und bedurfte keiner weiter«! Begründung, daß der Kläger die faleehen Angaben gemacht hatte, ua Batsch&digung zu erlangen.
BUNBBSGERICHTSHBF IX 2B 914/72 BESCHLUSS in der SnteehSdigungaeaehe Leopold V «hbv , R^HBMPXerael , Strasse Kläger und Beschwerdeführer, - ProseBfcevolla&ehtigteri Rechtsanwalt Br. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mains, Kaiser-Friedrlcb-Straße 1» Beklagten und Beechwerdegegner Da© Bt©cft^rdevsriahran i#t g«bUhr#fc~ tmd ©ualagmfreij di« au0«rgerichtlieb«n Koet*» trägt €«r fOLi-gar* Foil 1st es 4m Revlaionsgericht möglich, di« Braeseeas-erwägungea d«p Behörde Mlbit an überprüfen. Si« gsbsn in d«p Qestalt, wie «i« d«r B«ki«gt« la der letzten mündlichen Verhandlung durch di« Bezugaahae «ui di« ix. landge-riehtllchen Urteil - an eich unzulässigerwel ee - aageatell-ten EnaesBenservägungen aufrechterhlelt, su rechtlichen Bedenken keinen Anlaö. Di» Feststellungen des Tatrichtere zu« Grad des Verschulden« sind - entgegen der Auffassung der Beschwerde -eindeutig und atiaaen «it de» Vorwurf der Behörde überein. Der Berufungsriehter stellt fest, d»0 der Klager vorsätzlich die in der ITS-Anfrage enthaltenen faleehen Angaben gemacht habe. Diese Feststellung ist eindeutig und zur Begründung des Sohuldvorwurfe ausreichend. Sie wird durch die nachfolgenden Erwägungen, daß Rechtsanwalt Dr. BflBiV vos Kläger stlllaehweigend bevollmächtigt gewesen sei, den Entschädigungsanspruch anzuaelden und die - falschen » Informationen weiterzuleiten, nicht eingeschränkt. Daß der Kläger gehandelt hat, usa Entschädigung zu erlangen, stellt das Berufungwirteil zwar nur mit einer Wiederholung dieser den oesetzeswortlaut entnommenen Wendung fest, näherer tatsächlicher Feststslluagsn bedurfte es indessen hier nicht. De das Berufungsgericht davon überzeugt iet, daß dar Kläger seinem Bevollmächtigten, den er alt der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen beauftragt hatte, bewußt ein erfundenes Verfolgungs-eehieksel altgab, lag es auf dar Bend und bedurfte keiner weiter«! Begründung, daß der Kläger die faleehen Angaben gemacht hatte, ua Batsch&digung zu erlangen. I» übrigen beruht Berufungeurtell auf dar ©Hein dam latrichter obliegenden Würdigung dar Bevelee und tatsächlichen UBtetlnäe des Mnaelfelle, Mai Dr* lang