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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 11* BteX 1976 durah den Vorsitzenden Riehter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Br* fhumm und Br* Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klagers gegen die Richt-sulassumg der Revision im Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlande cgerichts Düsseldorf vom 12. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei$ die außargerichtlichen Kosten trdgt der Kläger.

BESCHLUSSDüsseldorfBeschwerdeBUNDESGERICHTSHOFWestfaleKlägerNordrheinRevision

Volltext der Entscheidung

Entsdieid.-Sammlg.d- Senats
U*
2i^5 007
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ix m mm
 ln der BateehSdigungsaache
- ProseSbevollettehttgtei
 Kläger und Beschwerdeführer,
 taanw«lte Dr. und^M
gegen
 Land Nordrhein - Westfale»,
vertreten duroh die Landear Baubehörde Hordrhein-WestfaXen,
 Düsseldorf, TaaneoetraSe 26,
Beklagten und Beaohwerdegegaar
 Bar IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 11* BteX 1976 durah den Vorsitzenden Riehter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Br* fhumm und Br* Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klagers gegen die Richt-sulassumg der Revision im Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlande cgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei$ die außargerichtlichen Kosten trdgt der Kläger.
g r ü n d *
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs* 2 BIG liegen nicht vor. Die Beschwerde-Begründung erschöpft sich in unerheblichen Angriffen gegen die Beweiawürdigung des Bensf^sgerichts*
Mai
 Dr* Thiama