Juli 1967 erstattete die Entschädigungsbehörde nicht mehr die vollen Kosten der Anstalt, sondern kürzte diese um einen Satz für Unterbringung und Verpflegung. Soweit höhere als die von der Behörde erstatteten Kosten für spätere Zeiträume verlangt werden, hält es die Klage wegen insoweit bestehender Rechtshängigkeit für unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen Rechtshängigkeit unzulässig, soweit die Erstattung von Kosten für die Zeit nach dem 31. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) liegen auch insoweit nicht vor, als die Mehrforderung für die Zeit vom 1. Die gesetzlichen Vorschriften ordnen eine vollständige Erstattung der Kosten für Anstaltspflege wegen dauernder Pflegebedürftigkeit infolge eines unheilbaren Leidens nicht an. Deshalb begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die Heilverfahrensrichtlinien der Länder zur Durchführung des § 30 BEG in Ziffer 2.64 für derartige Fälle nur einen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten nach Maßgabe des § 11 der DV zu § 137 BBG nennen; sie verweisen wegen verbleibender Mehrkosten auf Härteausgleich. Die Höhe der anteiligen Pflegekosten bei dauernder Anstaltspflege wird im Regelfall nur durch eine Schätzung zu bestimmen sein. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein sonstiger Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil die Entschädigungsbehörde die bisher vollständige Kostenerstattung ab 1. Wenn die Entschädigungsbehörde dabei zu dem Ergebnis kam, daß die steigenden Anstaltskosten nunmehr die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft (§ 30 BEG, § 138 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 11 der DV zu § 137 BBG) überstiegen, entsprach es dem Gesetz, nur noch einen entsprechenden Anteil zu ersetzen.
2^34 Q77 BUNDESGERICHTSHOF U/1 IX ZB 867/72 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Charlotte R _______ BflHBkrankenhaus HflBl bei gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Dr, Lorenz HAH| SHHBBH^^fc-Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr, gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion in München, Alexandrastraße 3* Beklagten und Beschwerdegegner - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27* April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. August 1972 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G r ü n d e Die Klägerin befindet sich seit langem wegen dauernder Pflegebedürftigkeit infolge einer als Verfolgungsschaden anerkannten Paralyse in Anstaltspflege. Eine Therapie findet nicht statt; sie wäre aussichtslos. Für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1967 erstattete die Entschädigungsbehörde nicht mehr die vollen Kosten der Anstalt, sondern kürzte diese um einen Satz für Unterbringung und Verpflegung. Das billigt das Berufungsgericht. Soweit höhere als die von der Behörde erstatteten Kosten für spätere Zeiträume verlangt werden, hält es die Klage wegen insoweit bestehender Rechtshängigkeit für unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen Rechtshängigkeit unzulässig, soweit die Erstattung von Kosten für die Zeit nach dem 31. Juli 1967 verlangt wird, ist rechtlich unbedenklich. Insoweit schweben Klagen vor dem Oberlandesgericht und dem Landgericht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) liegen auch insoweit nicht vor, als die Mehrforderung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1967 abgewiesen worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften ordnen eine vollständige Erstattung der Kosten für Anstaltspflege wegen dauernder Pflegebedürftigkeit infolge eines unheilbaren Leidens nicht an. Um Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zur Sicherung des Heilerfolges (§30 BEG, § 137 Abs. 2 BBG, §§ 4, 5 der DV zu § 137 BBG) handelt es sich nicht. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten bei dauerndem Anstaltsaufenthalt, der nur der Pflege dient, läßt sich allein aus § 30 BEG, §§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 138 Abs. 1 BBG, § 11 der DV zu § 137 BBG herleiten. Er richtet sich auf die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft; die Behörde kann selbst für die Pflege Sorge tragen. Deshalb begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die Heilverfahrensrichtlinien der Länder zur Durchführung des § 30 BEG in Ziffer 2.64 für derartige Fälle nur einen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten nach Maßgabe des § 11 der DV zu § 137 BBG nennen; sie verweisen wegen verbleibender Mehrkosten auf Härteausgleich. 73 (• Das Berufungsgericht geht mit der Entschädigungsbehörde entsprechend einer Auskunft der Bezirksverwaltung der Regierung von Oberbayern davon aus, daß der Kostenanteil für Unterbringung und Verpflegung etwa 44 vH und derjenige für ärztliche und pflegerische Betreuung sowie Sonstiges rund 56 vH betragen. Es bemißt durch Ausscheidung von Unterbringung und Verpflegung den Pflegeaufwand auf 56 vH der Gesamtkosten der Anstalt. Das veranlaßt nicht die Zulassung der Revision. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Die Höhe der anteiligen Pflegekosten bei dauernder Anstaltspflege wird im Regelfall nur durch eine Schätzung zu bestimmen sein. So beanspruchte die Klägerin im Falle BGH RzW 1973, 336, der eine dauernde Anstaltspflege in den USA wegen einer unheilbaren Involutionspsychose betraf, als Ersatz der Pflegeaufwendungen ein Drittel der Anstaltskosten. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein sonstiger Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil die Entschädigungsbehörde die bisher vollständige Kostenerstattung ab 1. Februar 1967 nicht mehr fortgeführt hat. Sie hat die Kosten jeweils nur für bestimmte Zeitabschnitte übernommen. Nach deren Ablauf war der Erstattungsanspruch neu zu prüfen. Wenn die Entschädigungsbehörde dabei zu dem Ergebnis kam, daß die steigenden Anstaltskosten nunmehr die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft (§ 30 BEG, § 138 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 11 der DV zu § 137 BBG) überstiegen, entsprach es dem Gesetz, nur noch einen entsprechenden Anteil zu ersetzen. Die dem Widerruf eines be- günstigenden Verwaltungsaktes gesetzten Grenzen standen dieser Neuentscheidung nach Ablauf der bisherigen Regelung nicht entgegen; ein Verwaltungsakt wurde nicht widerrufen. Mai Portmann