Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 25. Cie Beschwerde der Klägerin gegen die Sieht-zulaseung der Revision in Urteil des 10. Des Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfreit die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 646/72 BSSCHUI 5.1 ln der Entttthädigungeeaebe Fried« B Avenida I, Brasilien, FroseObevollmftcbtifters Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt IM*» Land Hessen, vertreten durah den Hessischen Soslalsdnister, Wiesbaden, Lulsenetreße 7, Beklagten und Beschverdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 25. *sai 1976 durch di« Richter Pr. Thunet, Zorn, Haakal, Fuchs und Fortsarm beschlossen» Cie Beschwerde der Klägerin gegen die Sieht-zulaseung der Revision in Urteil des 10. Zivilsenats de» Oberlandesgerichts Frankfurt (Kain) von 3. Mr* 1972 wird zurüekgewiesen. Des Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfreit die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, bet der Senat dae »erulungaurtell geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Aba. 2 BBC) hat sich nicht ergeben. E>r* fhimm Zorn