* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Ix. Zivilsenat de* Bundesgerichtshofs hat m 25. Das Besobwcrdeverfobren let gebühren* und auslageafreit die auBergerlohtlichsn Kosten trügt der Kläger. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BBC) liegen nicht vor. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ander für einen enronisohen nervösen spanmragszustand auch wegen Veränderungen der Wirbelsäule zu entschädigen ist. Dealt liegen die Voraussetzungen der Vernutung nach §§ 28 Al», z, 15 Abs. 2 BEO nleht vor.

Voraussetzung®BeschwerdeKlägeraltRevision

Volltext der Entscheidung

2437 026
Entscheid.-Scmmlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln dar HÄtaehÄdtgiagMaeh«
David S
ösa.
« BrezeStamillsäGhtigtari
 Kläger und Beschwerdeführer, necfatsamf&lt
0«®«B
Land Rheinland - Pfalz ,
vertraten durch das MlaisteriuH dar Finanzen in Halms,
 Kaiaei’-lriedrioh-straöe 1,
Beklagten und tiesebverdegegB*t.
Der Ix. Zivilsenat de* Bundesgerichtshofs hat m 25. Mai 1976 dureh die Richter Dr. Thus», Zorn, Henkel,
 Puchs tmä ¥ortm&rm
 mv -o|Pr■■111	* i j ■* »'■ i   
beschlossen i
Die Beschwerde dee Kläger» gegen die nicht» Zulassung der Revision In urteil tea 10. Zivilsenats - Sntachädlgungsseaats » dee Ober-landeagerlchte Koblenz vo® 18. Oktober 1972 wird zurUokgewlesaa.
Das Besobwcrdeverfobren let gebühren* und auslageafreit die auBergerlohtlichsn Kosten trügt der Kläger.
ü..r.ü.a..d..e
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BBC) liegen nicht vor.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ander für einen enronisohen nervösen spanmragszustand auch wegen Veränderungen der Wirbelsäule zu entschädigen ist. Das Berufungsgericht verasg auch genüg § 176 Abs. 2 SSO nicht feat-zustellsn, das entsprechende Beschwerden während oder Innerhalb der ersten acht Renate nach der Zeit der Zwangsarbeit auf getreten sind. Dealt liegen die Voraussetzungen der Vernutung nach §§ 28 Al», z, 15 Abs. 2 BEO nleht vor. Der Tat* riohter verneint auoh alt an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit «inen ursächlichen ZmmumOvmg der Wirbelsäulenschh-den alt der Verfolgung. Die dazu sngestellten ErwMguneen liegen
3
// -/
in seines v erantuertungateereieh. si* werfen Keine Rechta-fragen von gnaids&tsliohar fiadtulmg auf. Dae gilt auch, soweit die Beschwerde verfehrenarechtlioh beanstandet, dar Antra« auf veraebnun« da« Zeugan	su	der	erst
 sit Sohrlftssta wes 9« August 1972 (QA 147 ff) auf gestellten Behauptung, der Kldger sei infolge Unterernährung eufge» eetwesst gewesen, hätte nietet sit den Orundstttsen aus Boa R*t 1967, 900 ebgelebnt wurden dürfen. Oie Schilderung des geeundheitlloben «attendee dee Klägers in der Verfol-guagsseit war teereite des These der eidesstattlichen Ver-Sicherung des Zeugen Spiegel von 4. m$* 1963 (£A 36).
Dr. Thts»	Partnern