Freistaat Bayern, vertreten durch die Baatlrkafi nenatl 1 rektloa in Hüaohea, Beklagten und BesebMurdagegaer Der JX. Pie neschtcrde des Klägers gegen die Hieht-Zulassung der Revision Im Urteil des 16. auKlagenfrelj die außergerichtlichen Kesten trügt der Kläger. Die gesetzlichen Voraussetzungen for ein» Zulassung der Revision (I 219 Abs. 2 BBG) liegen nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF IMtm&M BESCHLUSS in der Entec&Migungas&ebe Drive, Granby, 7 USA, "linger und Beschwerdeführer, Proz«ßbevoll»8ebtlgterj Cr. Br. « • g « o Freistaat Bayern, vertreten durch die Baatlrkafi nenatl 1 rektloa in Hüaohea, Beklagten und BesebMurdagegaer Der JX. Zivilsenat de» BundesgerichtehoIt. list a® 22. Juni. 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kei und die Richter Zorn» Ruche, Portaann und Dr. I«nc beschlossen« Pie neschtcrde des Klägers gegen die Hieht-Zulassung der Revision Im Urteil des 16. Zi-vilsenets des OberXandesgeriehts München von 20* April 1972 wird zurUekgewieeen. Das Be s&bwerdeverfehren ist gebühren» «! auKlagenfrelj die außergerichtlichen Kesten trügt der Kläger. Per Kläger ©rhlt Rente für ein« verfelgmgsbedingte Kinderung: der Srverbsfihiöseit wn ho vH. ®r beantragte 1966 eine ReatenextTihimg und blieb dealt bei der Behörde und in beiden Vorlnstanser, ohne Srfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen for ein» Zulassung der Revision (I 219 Abs. 2 BBG) liegen nicht vor. Oer Be» rufungarlehter stellt feat, das anerkannte Verfolgungsleiden habe eich nicht versehlUaeerti es verursache nur eine geringe Rrverbsniaderung. Alle jetzt bei de» Kläger bestehenden Schäden an Körper oder Gesundheit beeinträchtigten Mine awrbsfShtgkeit nur uss insgesaat 40 vH. Osait wird dmr Antrag su: tins hfibar* Rmt* rechtlich unangreifbar abgel«hnt. Zugleich folgt daraus» d*3 Abhilfe nicht ln Betracht kamt. Mal