BGH · IX ZB 784/72 vom 27.04.1976
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* März 1967 und nicht schon in dem im Juli 1957 eingereichten Formularantrag und in der Vorlage eines ärztlichen Attestes im Februar 1962 die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gesehen hat» wirft keine Rechtsfrage auf» die gemäß § 219 Abs. 2 BEG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das gleiche gilt für die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG» § 189 Abs.3 Satz 1 BEG verneint hat.