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BGH · IX ZB 784/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 784/71

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Das Berufungsgericht nahm bei ungeklärter Krankheitsentstehung eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung nur des ersten Schubes der Erkrankung an. Die Klägerin, der inzwischen als Härteausgleich eine Beihilfe zu dem Lebensunterhalt bewilligt worden ist, erstrebt im Angleichungsverfahren weitere Entschädigung für die multiple Sklerose. Die Rüge unzureichender medizinischer Sachaufklärung zeigt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe auf.Die ferner beanstandete Verwendung eigenen, nicht vorher im Rechtsstreit zur Erörterung gestellten Fachwissens ist verfahrensrechtlich unbedenklich, da der Berufungsrichter damit nur begründet hat, warum und welchem Sachverständigen er sich anschließt (BGH RzW 1967, 371). Ein weiterer Angriff der Beschwerde geht dahin, mit der Annahme einer verfolgungsbedingten Verschlimmerung nur des ersten Krankheitsschubes werde gegen die Grundsätze zu dem Ursachentausch verstoßen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 402; 1969,

Zitierte Normen: § 219 BEG
VerschlimmerungDüsseldorfRzWSchubKlägerinSkleroseRevision

Volltext der Entscheidung

2475 005"
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 784/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Anne
Street,
N.Y.,
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Beschwerdegegner
/' ■
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
t
Gründe
 Die Klägerin leidet seit 1938 an multipler Sklerose. Sie führt diese Krankheit auf nationalsozialistische Rassenverfolgung zurück.
Das Erstverfahren endete mit der Zubilligung einer geringen Kapitalentschädigung. Das Berufungsgericht nahm bei ungeklärter Krankheitsentstehung eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung nur des ersten Schubes der Erkrankung an. Die Revision wurde zurückgewiesen (BGH RzW 1965, 170).
 
Die Klägerin, der inzwischen als Härteausgleich eine Beihilfe zu dem Lebensunterhalt bewilligt worden ist, erstrebt im Angleichungsverfahren weitere Entschädigung für die multiple Sklerose. Das Verlangen ist bei der Behörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 219 Abs. 2 BEG die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rüge unzureichender medizinischer Sachaufklärung zeigt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe auf. Die ferner beanstandete Verwendung eigenen, nicht vorher im Rechtsstreit zur Erörterung gestellten Fachwissens ist verfahrensrechtlich unbedenklich, da der Berufungsrichter damit nur begründet hat, warum und welchem Sachverständigen er sich anschließt (BGH RzW 1967, 371). Ein weiterer Angriff der Beschwerde geht dahin, mit der Annahme einer verfolgungsbedingten Verschlimmerung nur des ersten Krankheitsschubes werde gegen die Grundsätze zu dem Ursachentausch verstoßen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 402; 1969,
21 aufgestellt habe. Das ist nicht richtig. Die Frage, welche anderen Ursachen ein Leiden fortbestehen lassen, stellt sich nur dann, wenn die Verfolgung für seine Ent-
stehung ursächlich war, nicht aber dann, wenn sie wie hier bei einem in Schüben verlaufenden Leiden nur den ersten Schub verschlimmert hat»
Mai
 Portmann