Gründe Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen verneint, weil der Kläger nicht nach §§ 150 ff BIG anspruchsberechtigt ist und nach §§ 160 ff BEG für die geltend gemachten Schäden keine Entschädigung geleistet wird (§ 164 B&2). Eine räumliche Beziehung im Sinne von § 150 Abs. 2 BEG zu dem Vertreibungsgebiet hat der Kläger auch nicht dadurch wiedererlangt, daß er im Zuge der Verfolgung in das im Vertreibungsgebiet gelegene Konzentrationslager Auschwitz verbracht worden ist. Schließlich ist der Kläger nicht in Auschwitz oder sonst im Vertreibungsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG befreit worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger Ende April oder Anfang Mai 1945 auf dem Marsch nach Arnstadt/Thüringen durch die Amerikaner befreit und anschließend nach dem Sammellager Gießen verbracht worden. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 164 BEG bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Mai Zorn
2421 014 Abschrift zur Entscheidungssammlung d. Senats / BUNDESGERICHTSHOF IX 2£ 773/69 Beschluss in der Entschädigungssache Juda , N. Y.# Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, iflHfcplatztfl Beklagten und Beschwerdegegner f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumra in der Sitzung vom 21. Dezember 1971 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen verneint, weil der Kläger nicht nach §§ 150 ff BIG anspruchsberechtigt ist und nach §§ 160 ff BEG für die geltend gemachten Schäden keine Entschädigung geleistet wird (§ 164 B&2). Diese Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde (§ 219 Abs. 2 BEG). Der Kläger hat sein Heimatland Rumänien bereits 192ö oder 1930 endgültig verlassen und in Antwerpen (Belgien) einen neuen Wohnsitz begründet. Er gehört daher nicht zu dem Personenkreis, der das Vertreibungsgebiet im Zusammenhang mit der NS-VerfoXgung oder der Vertreibung der Deutschen verlassen hat (§ 150 Abs. 2 BEG; BGH RzW 1968, 38 Nr. 29; Urteil vom 23. April 1970 - IX ZR 334/67). Eine räumliche Beziehung im Sinne von § 150 Abs. 2 BEG zu dem Vertreibungsgebiet hat der Kläger auch nicht dadurch wiedererlangt, daß er im Zuge der Verfolgung in das im Vertreibungsgebiet gelegene Konzentrationslager Auschwitz verbracht worden ist. Nach § 4 Abs. 6 BES gilt der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes. § 4 Abs. 6 BEG findet daher auch im Rahmen von § 150 BEG Anwendung. Schließlich ist der Kläger nicht in Auschwitz oder sonst im Vertreibungsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG befreit worden. Deshalb stellt sich die Frage nicht, ob er dort einen neuen Wohnsitz begründen konnte (BGH RzW 1970, 414 Nr. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger Ende April oder Anfang Mai 1945 auf dem Marsch nach Arnstadt/Thüringen durch die Amerikaner befreit und anschließend nach dem Sammellager Gießen verbracht worden. Von dort ist er im Juli 1945 nach Belgien zurückgekehrt und 1949 nach Israel ausgewandert. Er hat somit nach der Auswanderung aus Rumänien im Jahre 1928 oder 1930 keine räumliche Beziehung zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebieten mehr* gehabt. Das unterscheidet diesen Fall von der in RzW 1967, 278 behandelten Sache. Es kommt daher nicht darauf an, ob er im Vertreibungsgebiet von Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden ist oder den willen hattef sich dort niederzulassen. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 164 BEG bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Mai Zorn