Ferner erhielt er auf einen Antrag aus dem Jahre 1965 Entschädigung wegen Auswanderungskosten, Am 1, April 1968 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und erbat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei erst Anfang 1968 ärztlich über die Schwere seines Krankheitszustandes aufgeklärt worden. Der Berufungsrichter führt zutreffend aus, daß eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 a Abs« 1 BEG nicht statthaft ist (BGH RzW 1969, 505 Nr« 51; ständig)« Die Voraussetzungen für ein Nachschieben gemäß § 189 a Abs« 2 BEG verneint der Berufungsrichter mit der tatrichterlichen Feststellung, seit 1964 sei eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten; wenn daher jetzt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bestehe, so habe diese auch schon vor dem 31« Dezember 1964 Vorgelegen« Auch das ist rechtlich unbedenklich« Die Aufklärung des Klägers darüber, daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 25 % oder mehr betrage, gehört nicht zu den Tatsachen im Sinne des § 189 a Abs« 2 Satz 1 BEG, auf die der Anspruch gestützt wird« Der Entschädigungsanspruch bestand unabhängig davon, ob er erkannt wurde (BGH aaO)« Das Ereignis, welches die Jahresfrist des § 189 a Abs« 2 Satz 2 BEG in Lauf gesetzt hat, nämlich das Eintreten anspruchsbegründender Tatsachen erst nach dem 31* Dezember 1964, muß als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift festgestellt werden (BGH RzW Für Fälle, in denen schon früher ein Antrag auf Entschädigung rechtswirksam gestellt, der später verfolgte Anspruch dabei jedoch nicht angemeldet worden ist, regelt § 189 a BEG die Frage des Nachschiebens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Zeit ab 18. Daneben kann nicht auf die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 189 Abs.3 BEG zurückgegriffen werden.
Qli BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 769/72 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Alfred K 1 , M Uruguay, e Col Kläger und Beschwerdeführer, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zi-vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 1972 wird zurllckgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger, Gründe Der Kläger meldete 1953 einen Schaden im beruflichen Fortkommen an und wurde I960 dafür entschädigt. Ferner erhielt er auf einen Antrag aus dem Jahre 1965 Entschädigung wegen Auswanderungskosten, Am 1, April 1968 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und erbat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei erst Anfang 1968 ärztlich über die Schwere seines Krankheitszustandes aufgeklärt worden. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, well die einer wiederein- Setzung nicht zugängliche Frist des § 189 a Abs« 1 BEG versäumt sei und die Voraussetzungen des § 189 a Abs« 2 BEG nicht vorlägen« Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg« Die gesetzlichen Voraussetzungen fUr eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) sind nicht erfüllt« Der Berufungsrichter führt zutreffend aus, daß eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 a Abs« 1 BEG nicht statthaft ist (BGH RzW 1969, 505 Nr« 51; ständig)« Die Voraussetzungen für ein Nachschieben gemäß § 189 a Abs« 2 BEG verneint der Berufungsrichter mit der tatrichterlichen Feststellung, seit 1964 sei eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten; wenn daher jetzt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bestehe, so habe diese auch schon vor dem 31« Dezember 1964 Vorgelegen« Auch das ist rechtlich unbedenklich« Die Aufklärung des Klägers darüber, daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 25 % oder mehr betrage, gehört nicht zu den Tatsachen im Sinne des § 189 a Abs« 2 Satz 1 BEG, auf die der Anspruch gestützt wird« Der Entschädigungsanspruch bestand unabhängig davon, ob er erkannt wurde (BGH aaO)« Das Ereignis, welches die Jahresfrist des § 189 a Abs« 2 Satz 2 BEG in Lauf gesetzt hat, nämlich das Eintreten anspruchsbegründender Tatsachen erst nach dem 31* Dezember 1964, muß als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift festgestellt werden (BGH RzW * 1975t 178). Fehlt es, so lief keine Frist nach § 189 a Abs. 2 BEG, in die wiedereingesetzt werden könnte. Für Fälle, in denen schon früher ein Antrag auf Entschädigung rechtswirksam gestellt, der später verfolgte Anspruch dabei jedoch nicht angemeldet worden ist, regelt § 189 a BEG die Frage des Nachschiebens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Zeit ab 18. September 1965 (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Daneben kann nicht auf die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 189 Abs. 3 BEG zurückgegriffen werden. Denn ein allgemeines Entschädigungsverlangen nach § 189 Abs. 1 BEG ist rechtzeitig gestellt worden. Auch liefe ein solches Zurückgreifen auf §189 Abs. 3 BEG im Ergebnis auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG hinaus. Schuldlos nicht erkannte Einzelansprüche konnten also nur bis Ende 1965 nachgemeldet werden, wenn der Antragsteller schon früher rechtswirksam Entschädigung beantragt hatte, dagegen - über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bis Ende 1969, wenn früher noch kein Entschädigungsantrag gestellt worden war (BGH Beschluß vom 13. Oktober 1970 - IX ZB 309/70, nicht veröffentlicht)* Mai Portmann