BGH · IX ZB 763/73 vom 31.05.1977
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung dar Revision in Urteil das 3. Das Beschwerdeverlahren ist geWihren-und auslagenfreis die auöergerichtli-chen Kosten trägt die Klägerin. lassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor. Des Berufuagsurtell wird durch die aut tat-richterlichem Gebiet getroffene Feststellung getragen, das die schickesDsäfllge Entwicklung das Bendscheibenleidens der Klägerin alt Sicherheit auch ohne dis Belastung während dar Inhaftierung innerhalb von drei Jehren nach dea Ende der Ver-feittiMig sit dttBitilffi 14 flttfülyrt hätto» Dm ist aus Reefetsgründen nlefet su beanstanden« Zutreffend geht dabei das öberlandesgericht davon mm9 daB die Klägerin in Rechtsstreit mir Dag ergibt «loh eindeutig aus dm Tatbestand das angefochtenen Urteils und dsa Protokoll Ober die lotste «Und-llehe Verhandlung vor dm Oberlandesgarieht m 6.