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BGH · IX ZS 758/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZS 758/72

01s Beschwerde der Klägerin gegen di« hioht~ Zulassung der Revision im Urteil des 10. Des Beschwer d#v er fahren ist gebühren- und auslagenfrei f di# &uR«rgeriehtliehsn Rosten trägt 41# fUIgeriii. Gründe Mm gesetsXiohsr Grund für die Zulassung der Kevi~ Mi Beschwerde zeigt ebmiowenig wie das frühere Vorbringen der Klägerin auf, inwiafem die Heirat in Jahre 1947 und die Geburt einer Tochter in Jahre 1948 den Verfolgung« oimd rkungm zuzurechnea sein sollten. Liese Rüge Sann nicht zur Zulassung der Revision fuhren« Rechtsfragen von gründe sittlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.Ob die Kligerin durch die Verweigerung der Hsirstserl&ubnie gesuad&titlich geschädigt worden ist?

®bundesgerichtshofAbschriftBeschwerdeKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Zur EntscheidungsSammlung des Senats
 Abschrift
bundesgerichtshof
IX ZS 758/72	BESCHLUSS
in der ntscMdlgungssach«
Katharina
§
straßa

Kl&gerin und Beschwerdeführerin»
- Proaeßbevolladchtigters Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen»
vertreten durch den Hessischen ioziolminist er»
Wiesbaden» jUiisenstraSe 7»
Beklagten und Beschwerdcg^^1^
0er IX* ^tviise&at des Bundesgerichtshofs hat am IS. September 1975 durch dm Vorsitzenden Richter &ai und dl® Richter Zorn, Hsnktl* Portmann und Dr. Laag
 besehiossani
01s Beschwerde der Klägerin gegen di« hioht~ Zulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesger1chts FrsnKfurt
(Mein) vom "6* Mal 1972 wird zurückgewiesen.
Des Beschwer d#v er fahren ist gebühren- und auslagenfrei f di# &uR«rgeriehtliehsn Rosten trägt 41# fUIgeriii.
Gründe
 Mm gesetsXiohsr Grund für die Zulassung der Kevi~
slon {§ 219 Abs. 2 B£C) liegt nicht vor.
Mi Beschwerde zeigt ebmiowenig wie das frühere Vorbringen der Klägerin auf, inwiafem die Heirat in Jahre 1947 und die Geburt einer Tochter in Jahre 1948 den Verfolgung« oimd rkungm zuzurechnea sein sollten. tm übrigen rügt die Beschwerde nur das von Tatricht er eingeschl«gene Verfahren. Liese Rüge Sann nicht zur Zulassung der Revision fuhren« Rechtsfragen von gründe sittlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Ob die Kligerin durch die Verweigerung der Hsirstserl&ubnie
 gesuad&titlich geschädigt worden ist? ist iint allein. vom T&t rieht er zu beantwortende Frage der tatsächlichen Würdigung de* Binse! .fall*«

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