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BGH

Gericht: BGH

Sie Schäden, für die die Klägerin jetzt »och Xbt-Schädigung verlangt» sind naeh ihren Vorbringen und den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf surüciiZufuhren, das sie «egen ihrer Verlobung alt ihren jetzigen Ehessan» in Deutschland verfolgt worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichte,' daß sich deshalb aus § 1 Abs» 3 Br* 4 BIO n.F. für die Klägerin kein tfeuantrega-recht nach Art. ZXX Nr. 1 Abs. 1 BEö-SchlußO ergibt, begegnet keinen Bedenken (vgl. Hach § 109 « Ahe« 1 BEO hatten di« »treltigenAne£>rUcha allc&fello dam mchgceeldet «erden können» wenn vorher ein Mtrae auf ajtsc&Sdigung für wenigstens «inan anderen Scheden n?.ch § ISS1 BEO rechtswirksra feeteilt worden vKre. Baß des Beruflragsgerieht einen solchen Antrag der Klägerin in der Anmeldung der AumsenderungChosten durch ihren Ehemann nicht gesehen hat, begegnet keinen Bedenke». Die Auslegung der Erklärungen des Ehemannes richtet eich nach den Uastanden des Einselfalles «ad ist von Tatrichter eu verantworten. cmsprüche ©ngeaeldet habe, bestand nach des Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninetanssen und den Feststellungen des Berufungsgerichte kein Anlaß. Cer an die Versicherungsanstalt gerichtete Antrag der Klägerin auf Anerkennung von ■ Ereatszeiten ist gemäß § 133.

FeststellungBerufungsgerichteBEOKaiBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2503 021
Entscheid.-Samm!g. cl. Senats

BUI'JEESOIüRICHTSHOF
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 Gertrud Margarete K
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Klägerin und BeeehwordeiUhrarin,
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Beklagten und SeMhuerdegegner
 Bsr XX. Zivilsenat des Bundoagerichtchofa hat m ' 25» .März 1276 durch doa Vorsitzenden Richter Kai und öl* dichter Eeahel, Fuchs* Br. Shuoo und Dr. lang
 beschlossen*	■
Bis Beschwerde der ftlägüFiß gegen die Rieht» "
' zuleseung dsr Revision in Urteil des 6* 21«	'
vileenats des öberltuiaoegerichts Cell# vwa . 21. Juni 1972 wird turtiehgewieaen, ;
Bas Beechwerdeverfahren ist gebühren- und ‘	'
euslagsnfrel» die außergerichtlichen Kosten trügt die Klägerin» '
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision genid | £19 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.
Sie Schäden, für die die Klägerin jetzt »och Xbt-Schädigung verlangt» sind naeh ihren Vorbringen und den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf surüciiZufuhren, das sie «egen ihrer Verlobung alt ihren jetzigen Ehessan» in Deutschland verfolgt worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichte,' daß sich deshalb aus § 1 Abs» 3 Br* 4 BIO n.F. für die Klägerin kein tfeuantrega-recht nach Art. ZXX Nr. 1 Abs. 1 BEö-SchlußO ergibt, begegnet keinen Bedenken (vgl. GbS-QOB Rsw 1975» 263» ^CH RzW 1975» 363).	-	---- .
Hach § 109 « Ahe« 1 BEO hatten di« »treltigenAne£>rUcha allc&fello dam mchgceeldet «erden können» wenn vorher ein Mtrae auf ajtsc&Sdigung für wenigstens «inan anderen Scheden n?.ch § ISS1 BEO rechtswirksra feeteilt worden vKre. Baß des Beruflragsgerieht einen solchen Antrag der Klägerin in der Anmeldung der AumsenderungChosten durch ihren Ehemann nicht gesehen hat, begegnet keinen Bedenke». Sein rechtlicher Aue-gangsjn:mkt stiraat sit BGH RsW 1970, 224 überein. Die Auslegung der Erklärungen des Ehemannes richtet eich nach den Uastanden des Einselfalles «ad ist von Tatrichter eu verantworten. Zu Ermittlungen, ob die Klägerin bei der tandeaver* aicherungssnetalt	Kntschddigungs*
cmsprüche ©ngeaeldet habe, bestand nach des Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninetanssen und den Feststellungen des Berufungsgerichte kein Anlaß. Cer an die Versicherungsanstalt gerichtete Antrag der Klägerin auf Anerkennung von ■ Ereatszeiten ist gemäß § 133. BZ» kein Antrag auf Xntacbädl- . gung nach § 189 BIO (BGH RsW 1967, 425).
Kai	Br.	Thum