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BGH · IX ZB 753/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 753/72

Wiedereinsetzung gegen die Yersäumung der Frist des Art. YIII Abs. 1 Nr. 1 BEG 1st unzulässig. Die Frist des Art. YIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG und der Ausschluß der Wiedereinsetzung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. November 1970 beantragte er die Soforthilfe für Rückwanderer und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG. daß Art. YIII Abe. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, von den im Satz 2 aaO genannten Ausnahmen auch dann einer Anmeldung nach dem 31. Dezember 1969 entgegensteht, wenn die sachlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs erst nach diesem Zeitpunkt eingetrete» sind, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist nicht zulässig ist und daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG) ist zweifelsfrei ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Sinne des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 1 läßt sich nicht entnehmen, daß der Zeitpunkt, in dem die sachlichen AnspruchsvoraussetZungen erfüllt sind, irgendeine Bedeutung haben soll. Für die Ausnahmeregelung des Satzes 2 ist somit nicht, jedenfalls nicht allein entscheidend, daß die Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt werden. Ein Umkehrschluß, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BBG-SchlußG für die Fälle des § 141 BEG nicht gelte, weil sie in Abs. 2 aaO nicht genannt sind, kommt nicht in Betracht. Die Frist des Art. VIII BBG-SchlußG hat einen anderen Zweck als die des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG. Daß Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG die Geltung des Abs. 1 Satz 1 für bestimmte Fälle ausdrücklich vorschreibt, hat seinen Grund in den Besonderheiten dieser IVälle. Gegen die Versäumung der Frist dee Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil das Gesetz dies nicht zuläßt. Sonst bedeutet das Fehlen der Verweisung auf § 189 Abs.3 BEG in einer Fristbestimmung (§§ 84, 96, 189a Abs. 1 BEG, Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. VIII BEG-SchlußG), daß bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist. Wie die Ausnahme-Vorschrift des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG zeigt, hat er dabei nicht übersehen, daß der Endtermin zu Härten führen kann, insbesondere wenn die sachlichen Voraussetzungen eines Anspruchs erst später eintreten.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 234 ZPO § 4 BEG Art. 3 GG
InteresseFristBEGBerlinAnspruchKlägerWiedereinsetzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. YIII
Gemäß Art. YIII Ahs. 1 Satz 1 BEG—SchlußG kann ein Anspruch auch dann nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr angemeldet werden, wenn seine YoraussetZungen erst nach diesem Termin eingetreten sind.
Wiedereinsetzung gegen die Yersäumung der Frist des Art. YIII Abs. 1 Nr. 1 BEG 1st unzulässig.
Die Frist des Art. YIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG und der Ausschluß der Wiedereinsetzung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
BGH, Besohl, v. 20. Dezember 1972 - IX ZB 753/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 753/72	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Walter
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 Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin,
 Beklagten und Beechwerdegegner
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Der. Thumm
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Grün d e
Der jüdische Kläger wanderte aus Verfolgungsgründen im April 1933 von Berlin in die Tschechoslowakei aus und von dort 1939 nach Chile weiter. Im Herbst 1970 übersiedelte er in die Bundesrepublik. Am 3. November 1970 beantragte er die Soforthilfe für Rückwanderer und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG.
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BEG kommen nicht in Betracht. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Das Berufungsgericht ist der Auffassung,
 
daß Art. YIII Abe. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, von den im Satz 2 aaO genannten Ausnahmen auch dann einer Anmeldung nach dem 31. Dezember 1969 entgegensteht, wenn die sachlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs erst nach diesem Zeitpunkt eingetrete» sind, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist nicht zulässig ist und daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Entscheidungen, die auf einer anderen Meinung beruhen, sind bisher nicht bekannt geworden.
Der vorliegende Fall wirft auch keine Rechtsfragen auf, deren grundsätzliche Bedeutung zur Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG führen müßte oder die zu einer Rechtsfortbildung (Nr. 3 aaO) Anlaß geben könnten.
Der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG) ist zweifelsfrei ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Sinne des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Er gehört nicht zu den in Satz 2 aaO genannten Ausnahmen. Für eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf andere Ansprüche, wenn wie hier ihre sachlichen Voraussetzungen erst nach dem 31. Dezember 1969 eingetreten sind, fehlt jede Grundlage.
Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 1 läßt sich nicht entnehmen, daß der Zeitpunkt, in dem die sachlichen AnspruchsvoraussetZungen erfüllt sind, irgendeine Bedeutung haben soll. Nach Satz 2 kann der Versorgungsanspruch gemäß § 29 Nr. 6 BE§ auch dann noch nach dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten ist. Für die Ausnahmeregelung des Satzes 2 ist somit nicht, jedenfalls nicht allein entscheidend, daß die Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt werden. Der andere in Satz 2 genannte Ausnahmefall, nämlich erst nach dem 31. Dezember 196*
 
durchgeftihrte Heilverfahren für einen als verfolgungsbe-dingt anerkannten Gesundheitsschaden, läfit sich mit der ersten Anmeldung eines Anspruchs aus einem neuen Tatbestand nicht vergleichen. Satz 3 stellt klar, daß die Anpassung bereits geregelter Ansprüche an geänderte Verhältnisse (§ 2o6 BEG) durch Satz 1 nicht ausgeschlossen wird; auch daraus läßt sich für den hier vorliegenden Fall hiohts herleiten.
Ein Umkehrschluß, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BBG-SchlußG für die Fälle des § 141 BEG nicht gelte, weil sie in Abs. 2 aaO nicht genannt sind, kommt nicht in Betracht.
Dabei ist es ohne Belang, daß der Antrag auf Soforthilfe nach § 141 BEG ebenso wie der Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG nicht an die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG gebunden ist (Satz 2 aaO). Die Frist des Art. VIII BBG-SchlußG hat einen anderen Zweck als die des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG. Diese sollte die Berechtigten veranlassen, ihre Ansprüche möglichst frühzeitig anzu demelden. Mit der Frist des Art. VIII erstrebt der Gesetzgeber, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung eindeutig ergibt, den endgültigen Abschluß der Entschädigung insgesamt. Daß Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG die Geltung des Abs. 1 Satz 1 für bestimmte Fälle ausdrücklich vorschreibt, hat seinen Grund in den Besonderheiten dieser IVälle. Teils handelt es sich um Leistungen, auf die ein Anspruch nicht besteht (§ 171 BEG, Art. VI Hr. 4 BEG-SchlußG), teils um Leistungen, deren Umfang im Einzelfall nicht durch das Gesetz abschließend bestimmt ist (§§ 90, 165 BEG, Art. V BEG-SchlußG).
 
Gegen die Versäumung der Frist dee Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil das Gesetz dies nicht zuläßt. Im Entschädigungsrecht gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz etwa des Inhalte, daß gegen die Versäumung jeder Frist Wiedereinsetzung gewährt werden könne. Bas Gesetz läßt dies in § 189 Abs. 3 BBG bei Versäumung der Antragsfrist des Abs. 1 Satz 1 aaO zu. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei anderen Fristen schafft das Gesetz jeweils durch unmittelbare oder mittelbare Verweisung auf § 189 Abs. 3 BEG (§ 189a Abs. 2 BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 2 und 4« Nr. 2 Abs. 5, Nr. 3 Satz 2, Art. IV Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2, Art. VI Nr. 5 Abs. 2). Nur für die den Antragsinhalt (§§ 189» 190 BEG) betreffende Frist des § 190a Abs. 1 BEG schließt dessen Satz 2 die Anwendung des § 189 Abs. 3 BEG ausdrücklich aus. Sonst bedeutet das Fehlen der Verweisung auf § 189 Abs. 3 BEG in einer Fristbestimmung (§§ 84, 96, 189a Abs. 1 BEG, Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. VIII BEG-SchlußG), daß bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist.
Über diese klare und eindeutige gesetzliche Regelung dürfen die Entschädigungsorgane sich nicht hinwegsetzen.
Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes, nicht nur materielles Interesse daram, daß die Entschädigung insgesamt in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Dieses Interesse wächst mit dem zeitlichen Abstand von dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Ähnlichen Interessen dienen auf anderen Rechtsgebieten etwa die Verjährungsvorschriften und die Ausschlußfristen der §§ 234 Abs. 2, 386 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Entsohädigungsrecht hat der Gesetzgeber dem
 
Interesse an einer endgültigen Befriedung dadurch Rechnung getragen, daß er einen Endtermin setzte, nach dem von wenigen Ausnahmen abgesehen, Entschädigungsansprüche nicht mehr angemeldet werden können. Wie die Ausnahme-Vorschrift des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG zeigt, hat er dabei nicht übersehen, daß der Endtermin zu Härten führen kann, insbesondere wenn die sachlichen Voraussetzungen eines Anspruchs erst später eintreten. Er hat das allgemeine Interesse am Abschluß der Entschädigung abgewogen gegen das Gerechtigkeitsgebot einer möglichst weitgehenden Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Mit dem Ergebnis dieser Abwägung hat er die Grenzen, die seinem Ermessen durch das Grundgesetz gezogen sind, nicht überschritten. Wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik mußte er von vornherein den Kreis der Anspruchsberechtigten auf einen Teil der Geschädigten beschränken (§§ 4, 130, 160 BEG) und konnte auch diesen nur einen dem wirklichen Schaden nicht entsprechenden Ausgleich bieten. Art. 20 Abs. 3 GG verbietet nicht, daß der Gesetzgeber bei einer solchen Bereinigung früheren Staatsunrechts nach sachgemäßer Abwägung entgegengesetzter Interessen Ansprüche ausschließt, die erst nach einem Zeitpunkt angemeldet werden, bis zu dem mehr als 24 Jahre seit dem Ende des Unrechtsregimes,
16 Jahre seit Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes
 und Tier Jahre seit Verkündung des BEG-SchluBgesetzes verstrichen waren. Sine Verletzung des Gleichheits-satzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) kann darin nicht gefunden werden.
Mai
 Br. Thumm