durch die Richter Dar. Thumm, Zorn, Fuchs, Fortmann und Dr. Lang beschlosseni Die Beschwerde der Kläger gegen die hiebt« Zulassung der Revision im Urteil des 11. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren« und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Die gesetzlichen Voraussetsungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor. Der Berufiaagsrichter verneint in Rahnen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, daß die Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen des Vertreibungsgebietes i» Bundesgebiet ©inen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben (§4 Aba. 1 hr. daß 41t Higer wahrend der Verfolgung dl« russische staats-angeharlgkelt besaßen* konnten alt actum au® diesem Grunde durch die Übersledlung van Csernowit* nach Krakau ln Hove*» bar 19*5 dl« Flüchtlingseigenschaft nach § 160 big nicht erwerben« Beim diese actnt voraus, das sich dar Verfolgte außerhalb das Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er während der Verfolgung besessen hat.
- zur EntscheidungsSammlungdes Senats - 2370 070 BUNDESGERICHTSHOF h » mm iie«niui in der Entsehädlgungasache 1. Szymon II 2. Krystyna Kläger und Beschwerdeführer, - ProzeBbevollmächtigter * Rechtsanwalt( gegen Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstr. 4, Beklagt» und Beschwerdegegner 2 ** Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Märe 197? durch die Richter Dar. Thumm, Zorn, Fuchs, Fortmann und Dr. Lang beschlosseni Die Beschwerde der Kläger gegen die hiebt« Zulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats « Ihtschädigungsaenat* « des Ober-landesgerichts Köln vom 30. Mai 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren« und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. ffi JE JL.JB i.» Die gesetzlichen Voraussetsungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor. Der Berufiaagsrichter verneint in Rahnen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, daß die Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen des Vertreibungsgebietes i» Bundesgebiet ©inen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben (§4 Aba. 1 hr. 1 e B£G). Das ist aus Rechtsgrün« den nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die Kläger am 1* Oktober 1933 und auch ln der vorhergehenden Zeit polnische Staatsangehörige waren. Das ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 349 Abs. 1, 362 ZPO). Da nicht festgestellt ist, --I / a /, w- l; . daß 41t Higer wahrend der Verfolgung dl« russische staats-angeharlgkelt besaßen* konnten alt actum au® diesem Grunde durch die Übersledlung van Csernowit* nach Krakau ln Hove*» bar 19*5 dl« Flüchtlingseigenschaft nach § 160 big nicht erwerben« Beim diese actnt voraus, das sich dar Verfolgte außerhalb das Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er während der Verfolgung besessen hat. ihr« Zorn