Die Beschwerde des Klägers gegen die hicfatZulassung der Revision im Urteil des 3* Zivilsenats • EntecMdlftuagsseti*ts « des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Die Voraussetzungen für die Zulassimg der Revision nach J- 219 Aba. 2 DKG liegen nicht vor. Das BeruftKigsgericlit hat ordnungsgemäß geprüft» ob die Dntschädigungebehttrde den Kläger zu Hecht die FntschMdigung nach § 7 Abs. 1 BBC versagt hat. Denn bei der Prüfung, ob die lats&chen zutreifen, die zur Versagung geführt haben, ob der Antragsteller glaubwürdig ist und ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlaßt oder zügeleesan hat, sind die Gerichte nach 5 176 Abs. 1 BAG auch zu eigenen Araaittltkngen befugt* *ur hinsichtlich her aus- lila verxahren&rügen des Beschwerdeführern werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf« *egtm Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs konst bei der Anwendung verfehreasrechtXicher Vorschriften eint Eulaseufig der hevision nur in Betracht» wenn das Berufungsgericht eine Vorschrift» deren Bedeutung zweifelhaft sein Kann» andere susgelegt hat, a'l« sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeiegt worden ist (BuB Hzf 1967, hr.
I* ZB 751/69 BESCHLUSS in der Kntach&digiBi£*a&cUe Israel, Kläger und Beschwerdeführer. * Prose&bevollfi&chtigter* Rechtsanwalt Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesaisl l‘ür Wiad#rgutMChun^f Beklagten und Bescbwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundeagerichtahofs hat unter Mitwirkung des len»tspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Bucha und Dr. Thum© in der Sitzung vom 9. Mai 1972 beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die hicfatZulassung der Revision im Urteil des 3* Zivilsenats • EntecMdlftuagsseti*ts « des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 1969 wird zurüekgewi es en • Das Beschwerdeverfshren ist gebühren- und Auslagen- frei? die außergerichtlieher Kesten trägt der Kläger. g#XJLA,*.* Die Voraussetzungen für die Zulassimg der Revision nach J- 219 Aba. 2 DKG liegen nicht vor. Das BeruftKigsgericlit hat ordnungsgemäß geprüft» ob die Dntschädigungebehttrde den Kläger zu Hecht die FntschMdigung nach § 7 Abs. 1 BBC versagt hat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen dee J 7 Abs# 1 BFG hat es sich an die Grundsätze der Batseheidung des Bundesgerichtshofs fc*W 1964, 5>$7 Nr. 24 gehalten. Di# Beschwerde verkennt den zulässigen Umfang dieser Prüfung. Denn bei der Prüfung, ob die lats&chen zutreifen, die zur Versagung geführt haben, ob der Antragsteller glaubwürdig ist und ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlaßt oder zügeleesan hat, sind die Gerichte nach 5 176 Abs. 1 BAG auch zu eigenen Araaittltkngen befugt* *ur hinsichtlich her aus- UbuJifc, £>£& . rmessens» ob und. in weiches w&faag 60m. nntrsg-atelier die Entschädigung zu versagen ist» dürfen sie Keine neuen Erwägungen in des Verfahren ein führen, das hat das Berufungsgericht nicht getan« Soweit die Beschwerde die BcweisvUrdlguag des Berufungsgerichte angreift, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben» weil diese im Verantwortungsbereich des Tat- richters liegt und vc»e hevisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann* lila verxahren&rügen des Beschwerdeführern werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf« *egtm Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs konst bei der Anwendung verfehreasrechtXicher Vorschriften eint Eulaseufig der hevision nur in Betracht» wenn das Berufungsgericht eine Vorschrift» deren Bedeutung zweifelhaft sein Kann» andere susgelegt hat, a'l« sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeiegt worden ist (BuB Hzf 1967, hr. 42)* Bas ist hier nicht der Eall *