Wenn der Verfolgte aus früherer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung hat, dann kommt es nicht darauf an, ob sie aus einer zu demutbaren oder nicht zu demutbaren Arbeit herrührt (Fortführung von BGH RzW 1961, 401)• Es ist der Ansicht, daß der Kläger, der seit 1969 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, eine ausreichende Altersversorgung hat, die sich auf seine frühere Erwerbstätigkeit gründet. Das Oberlandesgericht ist ferner davon überzeugt, daß wie bisher die Einkünfte auch in Zukunft die Rentenhöchstbeträge erreichen werden und damit die Versorgung des Klägers nachhaltig sicherstellen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob das in Wertpapieren angelegte Vermögen des Klägers aus zu demutbarer oder im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zu demutbarer Erwerbstätigkeit herrührt. früher ausgeübten Erwerbstätigkeit hat, kommt es allein darauf an, ob die Versorgung tatsächlich gesichert ist (BGH RzW 1961, 401) und deshalb ein Versorgungsbedürfnis nicht besteht. Hier geht es nicht wie bei BGH RzW 1961, 400 und 1965, 457 um Rentenleistungen für die Zeiträume, in denen der Verfolgte eine ihm nicht zuzu demutende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder noch ausübt, vielmehr um die Versorgungsbedürftigkeit als Voraussetzung für das Wahlrecht nach Aufgabe Jeglicher Erwerbstätigkeit (§82 Abs.3 BEG). Auf die Hilfsbegründung, daß der Kläger wegen der Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in den Jahren bis 1968 bei sorgfältiger Lebensführung ausreichende Rücklagen für seine Versorgung hätte bilden können, kommt es nicht an.
Nachschlagewerk: 3a BGHZ: nein 8EG § 82 Abs. 3 Wenn der Verfolgte aus früherer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Versorgung hat, dann kommt es nicht darauf an, ob sie aus einer zu demutbaren oder nicht zu demutbaren Arbeit herrührt (Fortführung von BGH RzW 1961, 401)• BGH, Beschl.v. 19* September 1974 - IX ZB 744/73 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 744/73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Salo Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtlgter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 1973 wird zurUckgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs, 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht verneint ein Rentenwahlrecht des 1898 geborenen Klägers nach § 82 BEG. Es ist der Ansicht, daß der Kläger, der seit 1969 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, eine ausreichende Altersversorgung hat, die sich auf seine frühere Erwerbstätigkeit gründet. Seine Sozialrente und die Erträgnisse aus seinem aus der früheren Erwerbstätigkeit stammenden Vermögen gewährten ihm dauerhafte Einkünfte in einer die Leistungen nach § 83 BEG übersteigenden Höhe. Bei einem Umrechnungswert von 1 US-Dollar * 2,50 DM hätten ihm 1971 aus Sozialrente, Wert-papierveräußerungen, Dividenden und Zinsen 20.471 DM zur Verfügung gestanden. Demgegenüber stehe der Jahresbetrag der Höchstrente von 15.708 DM. Zwar seien die derzeitigen Einkünfte des Klägers im einzelnen nicht bekannt. Es bestehe aber kein Zweifel, daß auch sie die Rentenhöchstbeträge des § 83 BEG erreichten. Das Oberlandesgericht ist ferner davon überzeugt, daß wie bisher die Einkünfte auch in Zukunft die Rentenhöchstbeträge erreichen werden und damit die Versorgung des Klägers nachhaltig sicherstellen. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne von § 82 Abs. 3 BEG sowohl die von der Social Security gezahlte Altersrente (BGH RzW 1965, 233) als auch die Erträgnisse aus Rücklagen und der Erlös aus deren Verwertung sind, soweit die Rücklagen - hier die Anschaffung von Wertpapieren - aus den Einkünften der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gebildet worden sind (BGH RzW 1961, 458). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob das in Wertpapieren angelegte Vermögen des Klägers aus zu demutbarer oder im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zu demutbarer Erwerbstätigkeit herrührt. Für die Beantwortung der Frage, ob der im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr erwerbstätige Verfolgte eine ausreichende Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit hat, kommt es allein darauf an, ob die Versorgung tatsächlich gesichert ist (BGH RzW 1961, 401) und deshalb ein Versorgungsbedürfnis nicht besteht. Hier geht es nicht wie bei BGH RzW 1961, 400 und 1965, 457 um Rentenleistungen für die Zeiträume, in denen der Verfolgte eine ihm nicht zuzu demutende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder noch ausübt, vielmehr um die Versorgungsbedürftigkeit als Voraussetzung für das Wahlrecht nach Aufgabe Jeglicher Erwerbstätigkeit (§82 Abs. 3 BEG). Das Gesetz stellt allein auf die Versorgung aus früherer Tätigkeit ab, ohne danach zu fragen, auf welche Weise sie zustande gekommen ist. Im Regelfall wird sich auch nicht mehr feststellen lassen, zu welchen Teilen Versorgungsbezüge aus zu demutbarer oder nicht zu demutbarer Arbeit stammen (vgl. BGH RzW 1963, 410). Die Feststellung einer ausreichenden Versorgung des Klägers durch seine Versorgungsrente und seine Vermögenserträgnisse trägt das Berufungsurteil. Auf die Hilfsbegründung, daß der Kläger wegen der Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in den Jahren bis 1968 bei sorgfältiger Lebensführung ausreichende Rücklagen für seine Versorgung hätte bilden können, kommt es nicht an. Daher bedürfen auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob bei der Bildung von Rücklagen ein Nachholbedarf und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, hier keiner Entscheidung. Mai Zorn