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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27* April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der Kosten eines Eingriffs, der 1968 wegen grauen Stars (Katarakt, Linsentrübung) vorgenommen wurde. Augenleiden gegolten, das nicht als verfolgungsbedingt anerkannt ist und mit dem grünen Star und seiner Behandlung nicht wahrscheinlich ursächlich zusammenhängt* Danach geht es nicht um ein Heilverfahren für das anerkannte Verfolgungsleiden, sondern um die Behandlung eines neuen, nicht wahrscheinlich auf der Verfolgung beruhenden Leidens. Für die Erwägung, ob die nach Art und Entwicklung des neuen GesundheitsSchadens angezeigte operative Behandlung der Linsentrübung auch dem Ziel gedient habe, eine mit dieser Erkrankung verbundene ungünstige Auswirkung auf den viele Jahre früher operativ angegangenen Überdruck im Augeninnem hintanzuhalten, bot der Sachverhalt nach dem Vortrag der Klägerin und dem Inhalt der Sachverständigengutachten keinen AnlaB.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KostenStarBehandlungVerschlimmerungLeidengenanntabgrenzbarKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
a
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27* April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai
 und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
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beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten
 trägt die Klägerin.
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Gründe
 Die Klägerin hat Anspruch auf Heilverfahren für "Augenleiden (grüner Star beider Augen) im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung". Wegen dieses Leidens (Glaukom, Überdruck im Augeninnem) wurde sie 1953 operativ behandelt und erhielt die Kosten dafür ersetzt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der Kosten eines Eingriffs, der 1968 wegen grauen Stars (Katarakt, Linsentrübung) vorgenommen wurde. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungs ge rieht stellt fest, der Eingriff des Jahres 1968 habe einem neuen
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Augenleiden gegolten, das nicht als verfolgungsbedingt anerkannt ist und mit dem grünen Star und seiner Behandlung nicht wahrscheinlich ursächlich zusammenhängt*
Diese Beurteilung führt unter keinem der in § 219 Abs. 2 BEG genannten Gründen zur Zulassung der Revision*
§ 8 Abs* 2 der 2* DV-BEG ist für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos* Die Vorschrift sichert unter den dort genannten Voraussetzungen den Ersatz der gesamten Kosten des Heilverfahrens für einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen abgrenzbar verschlimmerten Gesundheitsschaden, obwohl das Leiden nach § 3 Abs* 2 der 2* DV-BEG nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang als Verfolgungsschaden gilt* Sie besagt nichts darüber, ob auch die Kosten der Behandlung nicht verfolgungsbedingter Leiden zu ersetzen seien, und stellt insbesondere insoweit die Antragsteller mit nur als abgrenzbar verschlimmert anerkannten Leiden nicht besser als diejenigen, deren Gesundheitsschäden im Sinne der Entstehung, wesentlichen Mitverursachung oder richtunggebenden Verschlimmerung verfolgungsbedingt sind*
Unter welchen Umständen - außer im Falle des § 141 a BEG - die Kosten der Behandlung einer nicht verfolgungsbedingten Krankheit zu erstatten sind, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden und RzW 1968, 24 zusammengefaßt: Wenn die Behandlung notwendig war, tarn einer ungünstigen Einwirkung auf das Verfolgungsleiden vorzubeugen, und wenn die Behandlung auch diesem Ziel dienen sollte, sind ihre Kosten erstattungsfähig* Daß dies hier der Fall gewesen sei, läßt sich dem Berufungsurteil nicht
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entnehmen. Danach geht es nicht um ein Heilverfahren für das anerkannte Verfolgungsleiden, sondern um die Behandlung eines neuen, nicht wahrscheinlich auf der Verfolgung beruhenden Leidens. Für die Erwägung, ob die nach Art und Entwicklung des neuen GesundheitsSchadens angezeigte operative Behandlung der Linsentrübung auch dem Ziel gedient habe, eine mit dieser Erkrankung verbundene ungünstige Auswirkung auf den viele Jahre früher operativ angegangenen Überdruck im Augeninnem hintanzuhalten, bot der Sachverhalt nach dem Vortrag der Klägerin und dem Inhalt der Sachverständigengutachten keinen AnlaB. Er besteht nicht schon deshalb, weil beide Erkrankungen, sowohl der grüne als auch der graue Star, solche des Auges sind und die Sehkraft beeinträchtigen.
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Portmann *
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