Beklagten und Beschwerdegegner Der* IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sä 25. Das Besehwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Soweit es sich darum 1 handelt, welche Einzelansprüehe auf welohe Weise durch einen Vergleich geregelt worden sind, 1st die Auslegung Sache des Tatrichtara (BGH RzW 1972, 231). Medizinische Beweggründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs hat der Klüger erstmals in Beschwerdeverfahren vorgetragen (vgl. Die Begründung des Oberlandesgerichts für die Verweigerung der Abhilfe weicht von den Grundsätzen * die der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils in den Entscheidungen RzV 1972.
z. EntseheidungsSammlung des Sen« 2b03 066 BUNDESGERICHTSHOF VU&~WJ!2Z Beschluß ln der Entachädleungssache Cernot Israel Israel* » Kläger und Beschwerdeführer, - Frozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt «egen Land Hlederaachson, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Hannover, Aa Waterlooplatz 11, Beklagten und Beschwerdegegner Der* IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sä 25. Kürz 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel» Tuchs» Br. Thumn und Br. lang ■: beschlossen» ■ Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ia orten des 2» Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 24» Kärs 1972 wird zurUckgawiesen. Das Besehwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe - r\ >■ > v Der Berufungsrichter geht davon aus» daß Gegenstand des Vergleichs vom 15./22. November i960» der das Entschadigungsvarfahren abschließen sollte, auch der wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Cesundheitsschaden war» und das der Kläger auf diesen Anspruch verzichtete. Soweit es sich darum 1 handelt, welche Einzelansprüehe auf welohe Weise durch einen Vergleich geregelt worden sind, 1st die Auslegung Sache des Tatrichtara (BGH RzW 1972, 231). Die Erwägungen, mit denen der Berufuagsrlchter die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit dee Vergleichs nach btlrgcrXich-raclitlAchon Vorschriften und »ln Anfechtungsrecht nach Art* III Kr. 3 B3G-3chlußO . Eilt §§ 31 Abs. 2) Art. IV Mr. 1 Aba. 1 a. Hr. 2 B!33-3chluBG verneint bat. sind aus ReehtsgrUaden nicht zu beanstanden. Sie atlassen alt der ständigen P.ochtaprcchung des Bundesgerichtshofs (Iberein. Ent» scheidungsbedürftige Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerde körnen insbesondere dlo Überleitung nach Art. Ill Hr. 3 BEG-Schlu30 alt § 33 Aba, 2 BEO n.F. und die An-glelchung nach Art. XV Hr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BBG-SohluOO nicht in Betracht* Dar Kläger ist 1929 geboren) er fordert Entschädigung für Gesundfaeitsscha-den seit 1. Januar 1943. In diesen Zeitpunkt stand sein Alter den Eintritt in das Erwerbsleben nicht entgegen (vgl. BGH RzW 1972. 20). Medizinische Beweggründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs hat der Klüger erstmals in Beschwerdeverfahren vorgetragen (vgl. BGH RzW 1973. I32)t die Unterstellung solcher Gründe scheidet aus (BGH RzW 1969. 353). Die Begründung des Oberlandesgerichts für die Verweigerung der Abhilfe weicht von den Grundsätzen * ab. die der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils in den Entscheidungen RzV 1972. 341) 344) 345 entwickelt hat. Darauf beruht das engefoeb-tens Urteil jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat m m auch entschieden» dad bei /naprnich&reselung durch Vergleich Abhilfe nicht stattfindet (IUW 1975» 149)# Mal Krakel j rh