Bie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Bas Berufungsgericht stützt sein Urteil auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dessen Auswahl das Landgericht dem Bekan der medizinischen Fakultät der Universität' Düsseldorf überlassen hatte. Br. Ku^HHHV* "aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" das auch von einem Assistenzarzt Unterzeichnete Gutachten vom 4. In der Begründung der Berufung gegen das gemäß § 209 Abs.3 BEG erlassene Urteil des Landgerichts rügte die Klägerin das Verfahren bei der Auswahl der Sachverständigen und behauptete, das Gutachten sei durch den Assistenzarzt ohne ausreichende Prüfung des Direktors der Klinik, Prof. Die Beschwerde meint, die Verwertung des Gutachtens durch das Kammergericht werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf.Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat § 295 Abs. 1 ZPO, § 2o9 Abs. 1 und 3 BEG zutreffend angewandt: Erscheint eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so wird, wenn die Gegenseite wie hier einen Sachantrag stellt, auf einseitige mündliche Verhandlung entschieden (BGH RzW 1958, 116; 1959, 515). In diesem Pall oder wenn beide Seiten säumig sind, gilt das in den Schriftsätzen angekündigte Vorbringen der nicht erschienenen Partei als vorgetragen und damit als Entscheidungsgrundläge (BGH RzW 1958, 158). Die trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweises nach § 2o9 Abs.3 Satz 2 BEG säumige Partei wird behandelt, wie wenn sie erschienen wäre. Deshalb muß die Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung verzichtet werden kann, wie der Antrag auf Anhörung eines Sach verständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat (BGH Beschluß vom 12. nie sohriftsätzlich oder bei Wahrnehmung dee Termine mündlich vorgebracht werden* Geschieht dies nicht, darf das Gericht davon ausgehen, daß auf die Rüge verzichtet ist, und auf der Grundlage dee mündlichen und (oder) schriftlichen Vortrags der Parteien eine Entscheidung treffen.
2471 095 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 209 Abe. 1 und 3, ZPO § 295 Abs. 1 § 295 Aba. 1 ZPO findet auch Anwendung, wenn naoh § 209 Abs« 3 BEG einseitig verhandelt oder ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung getroffen worden ist« BGH, Beschl. v. 3. Juni 1975 - II ZB 727/71 - KG Berlin LG Berlin ^7 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 727/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssaohe Vera K A rue de V - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt W< gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 186, Beklagten und Beschwerdegegner /ftfl Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1975 durch die Richter Br. Thumm# Henkel, Fuchs, Portmann und Br. Lang beschlossen: Bie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juli 1971 wird zurückgewiesen. Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G r ü n d e Bas Berufungsgericht stützt sein Urteil auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dessen Auswahl das Landgericht dem Bekan der medizinischen Fakultät der Universität' Düsseldorf überlassen hatte. Nachdem der Bekan die Akten der psychiatrischen Klinik der Universität zugeleitet hatte, erstattete der Direktor der Klinik, Prof. Br. Ku^HHHV* "aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" das auch von einem Assistenzarzt Unterzeichnete Gutachten vom 4. November 1969. Dazu nahm die Klägerin in dem am 29. Dezember 1969 eingegangenen Schriftsatz sachlich Stellung. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 15. Mai 1970 war für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Der Beklagte beantragte Klagabweisung. In der Begründung der Berufung gegen das gemäß § 209 Abs. 3 BEG erlassene Urteil des Landgerichts rügte die Klägerin das Verfahren bei der Auswahl der Sachverständigen und behauptete, das Gutachten sei durch den Assistenzarzt ohne ausreichende Prüfung des Direktors der Klinik, Prof. Dr. KufliBP, abgefaßt worden. Die Beschwerde meint, die Verwertung des Gutachtens durch das Kammergericht werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf. Das trifft nicht zu. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Wie das Kammergericht richtig sieht, kann offenbleiben, ob das Verfahren des Landgerichts bei der Auswahl des Sachverständigen an einem Mangel litt (vgl. dazu BGH RzW 1973, 428). Das Berufungsgericht hat § 295 Abs. 1 ZPO, § 2o9 Abs. 1 und 3 BEG zutreffend angewandt: Erscheint eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so wird, wenn die Gegenseite wie hier einen Sachantrag stellt, auf einseitige mündliche Verhandlung entschieden (BGH RzW 1958, 116; 1959, 515). In diesem Pall oder wenn beide Seiten säumig sind, gilt das in den Schriftsätzen angekündigte Vorbringen der nicht erschienenen Partei als vorgetragen und damit als Entscheidungsgrundläge (BGH RzW 1958, 158). Die trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweises nach § 2o9 Abs. 3 Satz 2 BEG säumige Partei wird behandelt, wie wenn sie erschienen wäre. Deshalb muß die Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung verzichtet werden kann, wie der Antrag auf Anhörung eines Sach verständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat (BGH Beschluß vom 12. Januar 1971 - IX ZB 347/69), bis zu dem Schluß der nächsten mündlichen Verhandlung im Palle der Säum- //(O 7 nie sohriftsätzlich oder bei Wahrnehmung dee Termine mündlich vorgebracht werden* Geschieht dies nicht, darf das Gericht davon ausgehen, daß auf die Rüge verzichtet ist, und auf der Grundlage dee mündlichen und (oder) schriftlichen Vortrags der Parteien eine Entscheidung treffen. Danach kann in einer mündlichen Verhandlung derselben oder einer höheren Instanz die versäumte Rüge gemäß § 295 ZPO nicht mehr nachgeholt werden. So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert, das Gutachten vom 4* Kovember 1969 zu verwerten und darauf sein Urteil zu stützen. Ob ein Gutachten als Beweismittel geeignet ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Er hat keinen Zweifel, daß es Prof. Dr. aufgrund eigener Urteilsbildung er- stattet hat. Die Angriffe hiergegen und das sonstige Vorbringen der Beschwerde richten sich gegen die Beweiswürdigung. Sie können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Dr. Thumm Puchs