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BGH · IX ZB 727/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 727/68

Die Revision an den Bundesgerichtshof hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Daß beim Kläger keine Anzeichen für verfolgungsbedingte seelische Schäden vorüegen, hat das Berufungsgericht mit Hilfe des Sachverständigen Dr. festgestellt. Sie bekämpft im wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Wiederaufbrechen der durch eine OberschenkelSchußverletzung des ersten Weltkriegs entstandenen und nach einigen Jahren abgeklungenen Das Berufungsgericht hat einen ursächlichen Zusammenhang auch für den Pall verneint, daß sich das Leiden in der Zeit der Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG wieder gezeigt habe und daher nach § 28 Abs. 2 BEG der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wiederauftreten der Beschwerden vermutet wird. Das Berufungsgericht hält die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG für widerlegt, weil nach ärztlicher Erkenntnis auch unter Berücksichtigung aller Belastungen und Peinigungen, die der Kläger während der Haft in Budapest und Bergen-Belsen erdulden mußte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen diesen Verfolgungsbelastungen und dem Wiederaufbrechen der Knochenmarkseiterung auszuschließen ist. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger durch die Lebensverhältnisse während der Haft daran gehindert worden sei, seine Knochenmarkseiterung sachgemäß behandeln zu lassen. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Kläger erstmals in dem nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 13- November 1968 am 20. Das Berufungsgericht hat den Vortrag nach § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. November 1968 und damit vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechts- Was eine Partei in einem nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vorgetragen hat, ist bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§§ 228, 523 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). November 1968 nach §§ 156, 523 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen hatte. November 1968 ergab, daß zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt war, weil eine mangelhafte Wundversorgung während der Haftzeit für den weiteren Verlauf des Leidens nachteilig sein konnte, so war die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH LM ZPO § 156 Nr. 1 a).

Zitierte Normen: § 43 BEG § 279 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
ZeitBerufungsgerichtBEGZusammenhangZPOBeschwerdeKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2446 052
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 727/68	BESCHLUSS
in der Entschädigungssaohe
 Sigmund L
'Israel, W|
:asße
 Prozeßbevollmäohtigte:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwältin
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung,
 Mainz,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 in der Sitzung vom 29. April 1969 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats (Ent-sehädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrüoken vom 27. November 1968 wird zurückgewi e s en.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
Gründe :
Der früher in	(Rumänien), jetzt in TBP
Bl (Israel) lebende Kläger fordert Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, die er auf sein Verfol-gungsSchicksal zurückführt. Das Landgericht hat den Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugereoh-net und ihm 6.625,57 DM KapitalentSchädigung zugesproohen; das Berufungsgericht hat ihm weitere 2.409,43 DM Kapital-entsohädigung gewährt. Daneben hat ihm das Landgericht einen Anspruch auf Heilverfahren für hypertone Regulationsstörungen in der Zeit vom 1. Juni 1944 bis zu dem 31. Dezember 1949 gewährt.
 
Das Berufungsgericht hat das Heilverfahren auch für Angina pectoris-Anfälle während dieses Zeitraums bewilligt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision an den Bundesgerichtshof hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Diese Nebenentscheidung hat der Kläger mit der nach § 220 Abs. 1 BEG- zulässigen sofortigen Beschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet .
Daß beim Kläger keine Anzeichen für verfolgungsbedingte seelische Schäden vorüegen, hat das Berufungsgericht mit Hilfe des Sachverständigen Dr. festgestellt. Soweit der jetzt 74 Jahre alte Kläger an Bluthochdruck und Coronarsklerose mit Angina-pec-toris-Anfällen leidet, hat das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfolgungsbelastungen und einer seelisch bedingten Fehlsteuerung des Blutdrucks nur für die Zeit von 1944 bis 1949 angenommen; für die Zeit nach 1949 hat es einen Zusammenhang zwischen den Verfolgungsumständen und der jetzt bestehenden essentiellen Hypertonie verneint. Dieses Leiden sei durch die fortschreitende Arteriosklerose ungünstig beeinflußt worden, auf deren Entstehung und Verlauf die Verfolgung nicht eingewirkt habe. Die Beurteilung der Ursachenfrage beruht auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Insoweit hat die Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben.
Sie bekämpft im wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Wiederaufbrechen der durch eine OberschenkelSchußverletzung des ersten Weltkriegs entstandenen und nach einigen Jahren abgeklungenen
 
Knochenmarkseiterung nicht verfolgungsbedingt sei. Das Berufungsgericht hat einen ursächlichen Zusammenhang auch für den Pall verneint, daß sich das Leiden in der Zeit der Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG wieder gezeigt habe und daher nach § 28 Abs. 2 BEG der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Wiederauftreten der Beschwerden vermutet wird.
Das Berufungsgericht hält die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG für widerlegt, weil nach ärztlicher Erkenntnis auch unter Berücksichtigung aller Belastungen und Peinigungen, die der Kläger während der Haft in Budapest und Bergen-Belsen erdulden mußte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen diesen Verfolgungsbelastungen und dem Wiederaufbrechen der Knochenmarkseiterung auszuschließen ist. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger durch die Lebensverhältnisse während der Haft daran gehindert worden sei, seine Knochenmarkseiterung sachgemäß behandeln zu lassen.
Das habe zu einer fortwirkenden Verschlimmerung dieses Leidens geführt.
Auf diesen Gesichtspunkt hat der Kläger erstmals in dem nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 13- November 1968 am 20. November 1968 eingegangenen Schriftsatz vom 18. November 1968 hingewiesen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag nach § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Daß ihn der Kläger nicht spätestens während der Vernehmung des ärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1968 und damit vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechts-
 
zugs vorgebracht habe, sei als grobes prozessuales Verschulden anzusehen.
Das will die Beschwerde nicht gelten lassen. Ihre Einwände dringen nicht durch. Das Berufungsgericht konnte zwar das neue Vorbringen des Klägers weder nach § 279 ZPO noch nach § 529 ZPO zurückweisen. Beide Vorschriften betreffen einen Vortrag, den die Parteien bis zürn Schluß der letzten Tatsachenverhandlung vorgebracht haben. Nur wenn das der Pall ist, ist zu prüfen, ob er in einem früheren Termin (§ 279 ZPO) oder, beim Vorbringen im Berufungsverfahren, im ersten Rechtszuge hätte geltend gemacht werden können (§ 529 ZPO). Was eine Partei in einem nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vorgetragen hat, ist bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§§ 228, 523 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Es fragt sich daher, ob der Berufungsrichter aufgrund des Schriftsatzes vom 18. November 1968 nach §§ 156, 523 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen hatte. Das richtet sich nach dem Stande der Tatsachen-er^ittlung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. Wenn sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18. November 1968 ergab, daß zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt war, weil eine mangelhafte Wundversorgung während der Haftzeit für den weiteren Verlauf des Leidens nachteilig sein konnte, so war die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH LM ZPO § 156 Nr. 1 a).
 
Auch wenn dem Berufungsrichter dieser Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist deshalb die Revision nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hängt von der Beurteilung der Vorfrage ab, ob die Auswirkungen des Verfolgungsgeschehens ausreichend aufgeklärt waren (§ 176 Abs. 1 BEG). Die Entscheidung über diese Vorfrage betrifft nur die Besonderheiten des vorliegenden einzelnen Rechtsstreits. Für eine Mehrzahl anderer Fälle ist sie unerheblich; sie hat also keine grundsätzliche Bedeutung.
Da auch sonst keiner der in § 219 Abs. 2 BEG umschriebenen Zulassungsgründe vorliegt, muß die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Mai
 Maaß