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BGH · IX ZE 724/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 724/66

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Richtzulaseung der Revision in Urteil des IC. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und aualagenfrei* die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* Das Berufungsgericht hat die Revision ait hecut nicht äugelassen, weil keiner der Zulassungsgrüncie des 219 Abs. 2 WO gegeben ist. Bas Berufungsgerieht brauchte nicht zu entscheiden, ob der Antrag der Klägerin auf ieaereinsetaisig in den vorigen Stand (§ 189 Abs.3 Satz 1 BBG) rechtzeitig gestellt worden ist.

BeglauligtZEMünchenKlägerinGrafRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZE 724/66
Beschluss
 in der EatschKdigungftAache
 Malice
/Kanada»
Street,
- rroze&bevoll&ächtigter:
Klägerin und Beachverdeführerin,
 limit £r.
gegen
 Freistaat 5 a y e r n ,
vertreten durch di# Baxirksiircaxizdix^ktion München (Abt. VI Gruppe A), München 22, Alexandrastreöe 3,
Beklagten und Beachwerdegegner
 Der XX« ZivilSenat des Bundesgeric ht& <of s hat unter Mitwirkung har Bundearicftter Br. Graf» von dar Mühlen, Fenkelf Fuchs und Dr. Tftumi»
in der Sitzung vom IS* Februar 1971 beschlossen*
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Richtzulaseung der Revision in Urteil des IC. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom Id. Juli 19&3 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und aualagenfrei* die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Gründe %
Das Berufungsgericht hat die Revision ait hecut nicht äugelassen, weil keiner der Zulassungsgrüncie des 219 Abs. 2 WO gegeben ist. Bas Berufungsgerieht brauchte nicht zu entscheiden, ob der Antrag der Klägerin auf ieaereinsetaisig in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BBG) rechtzeitig gestellt worden ist. Die Erwägungen, eit denen es das Wlederein&etaungsgesuch für unbegründet gehalten hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung in der Beschwerdenchrift, die Klägerin habe» bis sie zu Dr. Kerenyi gekommen sei, die feste Überzeugung geliebt» daß ihr Leiden auf ihren hußlandaufent-
halt zurückzufiIhren sei, widerspricht den für das Ke-visionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,
 Graf	Dr.	Thuam
 Beglauligt:
Justizhauptsekretär