mrz 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Br. Thuam und Portnann beschlossent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision In Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) von 30. Das Berufungsgericht ist» sachverständig beraten» zu den Ergebnis gekoanen» daß bei der Klägerin nach Ihrer Einwanderung to die USA zunächst keine nervösen Störungen sehr Vorgelegen haben» daß erst sehr viel später wieder nervöse Störungen auf getreten sind» die uit Sicherheit auf to einzelnen genannten anderen Ursachen als der Verfolgung beruhen« Der jetzt bestehende reaktive Depressionszustand alt begleitender Spannung ist nicht Identisch mit den für die Zeit von 1943 bis 1950 angonosnenen nervösen Spaanungezu-stand« Von diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht auszugehen» Sie werfen keine Rechtsfragen auf.Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zur Eatsehädigungs^higkeit von Neurosen geht daran vorbei »daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin keine Neurose vorliegt.
2370 03 BUNDESGERICHTSHOF U.WUMln Beschluß ln der Entsehädigungssache Netka R Avenue» l/USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, • Prozeilb©vollmächtigter i Rechtsanwalts gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Soslalminlster, Wiesbaden» Luisenstr. 7» Beklagten und Beschwerdegegner Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 31. mrz 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Br. Thuam und Portnann beschlossent Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision In Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) von 30. März 1973 wird zurückgewiesen. Das Beeehwerdeverfehren ist gebühren- und auslagenfrel; die auSergerlehtlichen Kosten trügt die Klägerin. jLfcJ.JULg Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision genii § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor. Das Berufungsgericht ist» sachverständig beraten» zu den Ergebnis gekoanen» daß bei der Klägerin nach Ihrer Einwanderung to die USA zunächst keine nervösen Störungen sehr Vorgelegen haben» daß erst sehr viel später wieder nervöse Störungen auf getreten sind» die uit Sicherheit auf to einzelnen genannten anderen Ursachen als der Verfolgung beruhen« Der jetzt bestehende reaktive Depressionszustand alt begleitender Spannung ist nicht Identisch mit den für die Zeit von 1943 bis 1950 angonosnenen nervösen Spaanungezu-stand« Von diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht auszugehen» Sie werfen keine Rechtsfragen auf. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zur Eatsehädigungs^higkeit von Neurosen geht daran vorbei »daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin keine Neurose vorliegt. Auch auf die Grundsätze für die Bemessung einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit beim Zusammentreffen mit nicht verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden kommt es hier nicht an, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht durch Verfolgungsleiden beeinträchtigt ist. Mai Dr. Thumm