Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus liegen nicht vor, wenn der vorgesohriebene oder übliche Ausbildungsgang bis su diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein kann. Dem Kläger ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG eine Waisenrente bis zu dem Ende des Monats, in dem er das 27. Er begehrt die Fortzahlung der Rente über diesen Zeitpunkt hinaus mit der Begründung, er habe das Chemiestudium ergriffen, die langjährige Ausbildung zu dem Chemiker habe er aber trotz zügigen Studiums nicht vor der Vollendung des 27. Auszugehen ist davon, daß Waisenrente für die Zeit geleistet wird, in der nach Beamtenrecht Kinderzuschlag gewährt werden kann (§17 Abs. 1 Nr. 3 BEG), demnach im Fall einer Schul- DV-BEG, § 18 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 5. Nach § 7 Abs. 2 der 1# DV-BEG wird Waisenrente über das 27. Diese ist an die Stelle des § 14 Abs.3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor, wenn schon der vorgeschriebene oder übliche Ausbildungsgang die für den Kinderzuschlag vorgesehene Zeitspanne übersteigt (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 BBesG vom 9. Die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
XX ZB 716/75 7 Ik OLG LG 1. DV-BEG § 7 Ab®. 2 Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus liegen nicht vor, wenn der vorgesohriebene oder übliche Ausbildungsgang bis su diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein kann. BUNDESGERICHTSHOF ix_zb_716/'73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Er. Peter K mhw > e.d.L,, Stfllweg 9 Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Beschwerdegegn Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und ^uslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. G r ü n d e Dem Kläger ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG eine Waisenrente bis zu dem Ende des Monats, in dem er das 27. Lebensjahr vollendet hatte, gezahlt worden. Er begehrt die Fortzahlung der Rente über diesen Zeitpunkt hinaus mit der Begründung, er habe das Chemiestudium ergriffen, die langjährige Ausbildung zu dem Chemiker habe er aber trotz zügigen Studiums nicht vor der Vollendung des 27. Lebensjahres abschließen können. Die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ist richtig. Auszugehen ist davon, daß Waisenrente für die Zeit geleistet wird, in der nach Beamtenrecht Kinderzuschlag gewährt werden kann (§17 Abs. 1 Nr. 3 BEG), demnach im Fall einer Schul- oder Berufsausbildung regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DV-BEG, § 18 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 5. August 1971, BGBl I, 1281). Nach § 7 Abs. 2 der 1# DV-BEG wird Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus geleistet, wenn sich die Ausbildung des Kindes aus einem Grunde verzögert hat, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt. Die Vorschrift entspricht § 18 Abs. 4 Satz 1 BBesG. Diese ist an die Stelle des § 14 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl I, 349) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl I, 582) getreten, dem wiederum § 23 Abs. 2 der 1. DV-BErgG vom 17. September 1954 (BGBl I, 271) und § 7 Abs. 2 der 1. DV-BEG in der Fassung vom 23. November 1956 (BGBl I, 864) entsprach. Danach wurde der Kinderzuschlag über die an sich bestehende Altersgrenze hinaus so lange weitergezahlt, wie sich der Abschluß der Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht oder ohne einen von den Beteiligten zu vertretenden Umstand infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen oder der Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit verzögerte. Demgegenüber sollte § 18 Abs. 4 BBesG in seinem sachlichen Gehalt nichts anderes bringen; mit ihm wurde nur deshalb eine allgemein gehaltene Regelung getroffen, weil die bisherige Kasuistik zur Erfassung gleichgelagerter Fälle nicht ausreichte (Begründung zu § 16 Abs. 4 RegE zu dem BBesG BT-Drucks. 11/1993, 46). Es sind also weiterhin nur Verzögerungen erheblich, die den gewöhnlichen Ablauf der Ausbildung beeinträchtigen. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor, wenn schon der vorgeschriebene oder übliche Ausbildungsgang die für den Kinderzuschlag vorgesehene Zeitspanne übersteigt (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 BBesG vom 9. März 1959 zu § 18 Nr. 8, GMB1 1959> 134; Isensee/Distel Dienstbezüge der Bundesbeamten 2. Aufl. § 18 BBesG Anm. 18). Ebenso ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 der l.DV-BEG zu bestimmen (Brunn-Hebenstreit BEG Ergbd. Rechtsverordnungen § 7 l.DV-BEG Rdn. 10). Die Rechtslage gibt zu Zweifeln keinen Anlaß. Die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Mai Wüstenberg