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BGH

Gericht: BGH

Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 9» Zivilsenats des Ober» landesgerichts Stuttgart vom 22# JU» nl 1972 wird zurückgewieeen# nie Bor Beruf ungsriohter hat ein erstmaliges Wahlrecht nach Art# ZII Nr* 3 mit Nr# 4 Abs# 1 BHJWSohlußÖ verneint* Er 1st der Auffassung# die Klägerin habe durch ihr eigenes Erwerbseinkommen und den ihr suzu-reclmendon Anteil am Erwerbseinkommen des Ehemannes im Juli 1953 - dem maßgebenden Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung durch Vergleich - die ausreichende Lebensgrundlage im Sinn der §§ 82 Abs# 2# 75 Abs# 2 BEO n»F# nachhaltig wiedererlangt# Bloso Entscheidung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beendigung des Eatschädigungszeitrauma hei dor berufego«* schädigten Ehefrau und zu den Voraussetzungen für das erstmalige Wahlrecht in Art# XIX KT# 3# Nfr# 4 Abs» 1 ÖiXr^Schl\iSO seit den Entscheidungen RzW 1967# 407l 1971# 331 überein# Dor Berufungsrichter 1st von Grundsätzen ausgegan« gen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmen (vgl# RzW 1967# 466| 1969, 196 Nr# 27)» Daß er bei seiner zusätzlichen Er» wägung geringfügige Einkommenstelle berücksichtigt hat, die aus Beteiligungen der Eheleute# also aus

NrRzWStuttgartBrDorKlägerin

Volltext der Entscheidung

z* Ent sehe idungs Sammlung d.
Ä5D3 071
. \ ' . /
BUNDESGERIC HTSHOP

Beschluß
 in der EntscMdiguhgssache
 Br. Edith
i» H^B» Israel»
Klägerin und Beschwerdeführerin»
~ Prozeßbövollaächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land BABH^WÜROTEiSERO»
vortreten durch das Justizministerium Baden-VUrttembei^9 Stuttgart 1» ßchillerplatz 4»
Beklagten und Beschwerdego&nor
m g m
Dor IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshof® hat cm 23* (förs 1976 durch den Vorsitzenden Eichtor und die Richter Henkel# Fuchs# Pr# Thuma und
 Dr* Lang
 beschlossen#
Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 9» Zivilsenats des Ober» landesgerichts Stuttgart vom 22# JU» nl 1972 wird zurückgewieeen#
Pas Boschwerdeverfahron 1st gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Ort! nie
 Bor Beruf ungsriohter hat ein erstmaliges Wahlrecht nach Art# ZII Nr* 3 mit Nr# 4 Abs# 1 BHJWSohlußÖ verneint* Er 1st der Auffassung# die Klägerin habe durch ihr eigenes Erwerbseinkommen und den ihr suzu-reclmendon Anteil am Erwerbseinkommen des Ehemannes im Juli 1953 - dem maßgebenden Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung durch Vergleich - die ausreichende Lebensgrundlage im Sinn der §§ 82 Abs# 2# 75 Abs# 2 BEO n»F# nachhaltig wiedererlangt#
.1
Bloso Entscheidung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beendigung des Eatschädigungszeitrauma hei dor berufego«* schädigten Ehefrau und zu den Voraussetzungen für das erstmalige Wahlrecht in Art# XIX KT# 3# Nfr# 4 Abs» 1 ÖiXr^Schl\iSO seit den Entscheidungen RzW 1967# 407l 1971# 331 überein#
Bio Einwände der Beschwerde sind unbegründet#
Die Entscheidung BGH RzW 1967# 407 verstößt unter keinem Gesichtspunkt gegen das Grundgesetz (vgl# BGH Rawr 1969# 197 Kr# 29! BVerfG B» v#
13# Hära 1969 - 1 BvR 761/63)# Die Zurechnung des Mameseixücommon9 beruht allein darauf # daß sich die wirtschaftliche Stellung dor verfolgten Frau durch die Ehe und das Einkommen des Hannes bestirnt odor mitbestimmt (BGH, B. v# 25# Mär« 1969 - XX ZB 107/60)# Es 1st unerheblich# ob die berufsgeschädigte Ehefrau ihre Arbeitskraft im gemeinsamen Haushalt tatsäch-lieh nützt* (vgl# BGH, Urteil vom 18# Dezember 1973 ~ XX ZR 93/72# zur Veröffentlichung bestimmt)»
Die Feststellung der Nachhaltigkeit fällt in den Verantwortungsbereich des Tatricht erst sie hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab#
Dor Berufungsrichter 1st von Grundsätzen ausgegan« gen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmen (vgl# RzW 1967# 466| 1969, 196 Nr# 27)» Daß er bei seiner zusätzlichen Er» wägung geringfügige Einkommenstelle berücksichtigt hat, die aus Beteiligungen der Eheleute# also aus

Vermögen, stamaon und daalt fUr dl« Klägerin nicht solche aus Erworbctätigkeit sind» 1st allerdings «in Rechtcfehler. Deshalb bedarf es aber keiner Zulas-sung der Revision! dl« Rechtslag« ergibt «loh zwei-felsfrei unmittelbar aus den Gesetz,
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