BGH · IX ZB 713/70 vom 19.05.1970
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Henkel, Fuchs und Sortmaa beschlossent Dt» Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia ürtoil des 3. Die Klägerin leidet nach tstriehterlieher Feststei» lang auäer sn einer nicht verfolgUHgsbedingten organischen HimatSruag an einen Spsnnunge- und Pepreaaionssustand. Dieser beruht auX erheblichen, schnerghaften WlrbelsSulen-veränderungea, die wiederun wahrseheinl1oh die Felge ven Weichteilabsseseen und einer KaeehsiMsrksntsUndung des Oberschenkels sind. Else ven der Klägerin behauptet* Verletzung durch Bajonettstich, dis sis Ursache der Weiehtell* stessssse und der KnoehenssarkeiitaUndung in Betracht kBne, venaag der Berufungsrichter jedoch weder festxustellen noch gesKS § 176 Abs. 2 BEO fUr festgestellt tu er«ehten. Z BEO die Zu-* lÄ««uiig der Eevieion versteht.