BEG § 28 Ein Ursachentausch im Sinne von BGH RzW 1968, 402 liegt auch vor, wenn zwei verschiedene Ersatzursachen alternativ festgestellt sind, sofern nur mit Sicherheit ausgeschlossen ist, daß Verfolgungsumstände noch in rechtlich bedeutsamem Umfang nachwirken. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht** Zulassung der Revision im Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« Oktober 1973 wird zurUckgewie8en. Das Berufungsgericht stellt fest, die Depression mit angstneurotischen Manifestierungen sei durch die mehrjährigen Belastungen der Verfolgungszelt mitverursacht worden. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist allerdings davon auszugehen, daß die Beschwerden der Klägerin in ihrem Kern unverändert fortbestehen« In diesem Fall ist für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung erforderlich, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht (BGH RzW 1973, 459 mit weiteren Hinweisen)« Das schließt indessen nicht aus, daß zwei verschiedene Ursachen alternativ festgestellt werden, wenn nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt 1st, daß Verfolgungsumstände nicht mehr in rechtlich bedeutsamem Umfange nachwirken« Die Rechtsprechung des Senats zu dem Ursachentausch will dem begegnen, daß Unklarheiten bei schwer aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen Anlage, Auslösung eines Leidens und seinem Fortbestehen zu Lasten des Verfolgten gehen (BGH RzW 1968, 402)« Liegt die Unklarheit aber nur darin, welcher von zwei Fakto-ren, die beide nicht verfolgungsbedingt sind und jetzt ausschließlich als Ursache in Frage kommen, in Wahrheit nunmehr Ersatzursache für das Fortbestehen des Leidens ist, so besteht kein Grund, die Vermutung des § 28 Abs, 2 BEG nicht als widerlegt anzusehen.
2369 001 'J;* (V v Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 28 Ein Ursachentausch im Sinne von BGH RzW 1968, 402 liegt auch vor, wenn zwei verschiedene Ersatzursachen alternativ festgestellt sind, sofern nur mit Sicherheit ausgeschlossen ist, daß Verfolgungsumstände noch in rechtlich bedeutsamem Umfang nachwirken. BGH, Seschl. v. 17. März 1977 - IX ZB 710/73 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF xx zb 710/73 BESCHLUSS in der Entschädigung«Sache Nette Avenue, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht** Zulassung der Revision im Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« Oktober 1973 wird zurUckgewie8en. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stellt fest, die Depression mit angstneurotischen Manifestierungen sei durch die mehrjährigen Belastungen der Verfolgungszelt mitverursacht worden. Seit 1967 sei der Verfolgungsanteil als Ursache aber völlig zurückgetreten. Die heute bestehende Depression mit präpsychotischen Zügen sei entweder auf die all- gemeine altersbedingte Rückbildung oder allenfalls auf eine unabhängig von der Verfolgung entstandene Geschwulsterkrankung zurückzuführen. Ein Verfolgungs-Zusammenhang sei jedenfalls hinsichtlich des seit 1967 bestehenden Krankheitsbildes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen« Diese Ausführungen tragen das Berufungsurteil« Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist allerdings davon auszugehen, daß die Beschwerden der Klägerin in ihrem Kern unverändert fortbestehen« In diesem Fall ist für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung erforderlich, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht (BGH RzW 1973, 459 mit weiteren Hinweisen)« Das schließt indessen nicht aus, daß zwei verschiedene Ursachen alternativ festgestellt werden, wenn nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt 1st, daß Verfolgungsumstände nicht mehr in rechtlich bedeutsamem Umfange nachwirken« Die Rechtsprechung des Senats zu dem Ursachentausch will dem begegnen, daß Unklarheiten bei schwer aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen Anlage, Auslösung eines Leidens und seinem Fortbestehen zu Lasten des Verfolgten gehen (BGH RzW 1968, 402)« Liegt die Unklarheit aber nur darin, welcher von zwei Fakto-ren, die beide nicht verfolgungsbedingt sind und jetzt ausschließlich als Ursache in Frage kommen, in Wahrheit nunmehr Ersatzursache für das Fortbestehen des Leidens ist, so besteht kein Grund, die Vermutung des § 28 Abs, 2 BEG nicht als widerlegt anzusehen. Mai Dr. Lang