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BGH · ix zb 706/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 706/70

Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG verneint. Ohne Rechtsfehler hat der Berufungsrichter entschieden, daß die Klägerin schon nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht für ihren Gesundheit sschaden voll anspruchsberechtigt war. Es ist nicht erforderlich, daß der Ehegatte eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der vor dem Verlassen der Vertreibungsgebiete einen nach § 150 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten geheiratet hat, selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Das ist beim Ehegatten eines Vertriebenen nach § 1 Abs.3 BVFG nicht der Fall. Diese Rechtslage war vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft, so daß sich auch aus diesem Grunde kein neues Antragsrecht der Klägerin ergeben kann (vgl. Danach waren durch die bisherige-Bezugnahme auf § 1 BVFG auch die nichtdeutschen Ehegatten eines Vertriebenen im Rahmen von §150 BEG anspruchsberechtigt, sofern sie mit ihrem Ehegatten zusammen vertrieben oder ausgesiedelt worden sind. Sie war damit bereits nach §§ 150, 151 BEG a.F. anspruchsberechtigt, so daß sie ein neues Antragsrecht nicht auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c. Auch kann sie ihren Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht auf Grund der Anmeldung eines Anspruchs für Schaden an Eigentum und Vermögen nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG). Gründe für die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 BEG liegen daher nicht vor.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 6 BVFG § 150 BEG
BVFGBEGAnspruchEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

021
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 706/70	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Elisabeth G TflBBStr.
gesch.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Re<
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Henkel und Fuchs
 in der Sitzung vom 20. April 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
G rün de:
Die jüdische Klägerin lebte vor der Verfolgung mit ihrem Ehemann in Danzig-Zoppot. Sie ist nicht deutsche Volkszugehörige und gehört auch nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Ende 1938 verließ sie aus Verfolgungsgründen Danzig und begab sich nach Warschau. Dorthin folgte ihr im August 1939 ihr Ehemann nach. Von Warschau aus wanderten beide Eheleute im Juli 1940 nach Palästina aus. Der Ehemann der Klägerin ist als Vertriebener anerkannt.
Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG verneint. Nach dieser Bestimmung besteht ein Neuantragsrecht nur, wenn im konkreten Fall ein Anspruch auf Entschädigung durch die Neufassung
 
des Art. I BEG-SchlußG erstmalig begründet worden ist (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Deshalb können Ansprüche, die nach bisherigem Recht schon begründet waren, für die eine fristgerechte Anmeldung aber unterblieben ist, nicht nach Art. III BEG-SchlußG angemeldet werden, selbst wenn eine den Anspruch betreffende Vorschrift geändert worden ist.
Ohne Rechtsfehler hat der Berufungsrichter entschieden, daß die Klägerin schon nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht für ihren Gesundheit sschaden voll anspruchsberechtigt war. Ihre Anspruchsberechtigung stützte sich auf § 150 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BVFG. Danach gilt als Vertriebener auch derjenige Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, der selbst weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger ist, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung bestanden hat. Es ist nicht erforderlich, daß der Ehegatte eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der vor dem Verlassen der Vertreibungsgebiete einen nach § 150 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten geheiratet hat, selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Dabei macht es keinen Unterschied, daß nach § 1 Abs. 3 BVFG dieser Ehegatte eines Vertriebenen nur als Vertriebener "gilt" (entgegen OLG Celle RzW 1970,
 450 Nr. 12). Ebenso wie in den Fällen des § 1 Abs. 3 BEG derjenige, der als Verfolgter "gilt”, als Verfolgter im Sinne aller Vorschriften des BEG anzusehen ist (BGH RzW 1959, 21 Nr. 21), wird in § 1 BVFG der Begriff des Vertriebenen für den gesamten Bereich der Entschädigung abschließend festgelegt. Aus § 4 Abs. 4 BEG n.F. (§ 4 Abs. 2 BEG a.F.) kann das Gegenteil nicht hergeleitet werden. Diese Vorschrift ergänzt lediglich die Begriffsbestimmung des deutschen Volkszugehörigen nach § 6 BVFG
und ist demnach nur insoweit von Bedeutung, als es sich um einen Anwendungsfall des § 6 BVFG handelt. Das ist beim Ehegatten eines Vertriebenen nach § 1 Abs. 3 BVFG nicht der Fall.
Diese Rechtslage war vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft, so daß sich auch aus diesem Grunde kein neues Antragsrecht der Klägerin ergeben kann (vgl. BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Das zeigt der Schriftliche Bericht des Abg. Hirsch (Bundestagsdrucksache IV/3423 S. 14 zu Nr. 68 c). Danach waren durch die bisherige-Bezugnahme auf § 1 BVFG auch die nichtdeutschen Ehegatten eines Vertriebenen im Rahmen von §150 BEG anspruchsberechtigt, sofern sie mit ihrem Ehegatten zusammen vertrieben oder ausgesiedelt worden sind. Auch der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage keine andere Auffassung vertreten.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt, daß die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG erfüllt. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Sie war damit bereits nach §§ 150, 151 BEG a.F. anspruchsberechtigt, so daß sie ein neues Antragsrecht nicht auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c. BEG n.F. (Einbeziehung der Freien Stadt Danzig) stützen kann. Auch kann sie ihren Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht auf Grund der Anmeldung eines Anspruchs für Schaden an Eigentum und Vermögen nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 BEG liegen daher nicht vor.
Mai
 Zorn