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BGH

Gericht: BGH

Das Beschwerdeverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* ' Gründe Bin gosotzllcher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) liegt nicht vor* fortbostehenden Beschwerden bis zu dem Zeitpunkt, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fostgostollt ist, daß der nunmehr bestehende Leldonszustand auch ohne die Verfolgung vorhanden wäre, als durch die Verfolgung verursacht (ECK RzW 1975, 236)• An dieser Voraussetzung fohlt es hier* präscnilo Demenz unklaron Ursprungs hinzugotrotea mit cerebral-organischen Ausfüllen* die sich Zunächst in einer uncharakteristischen Symptomatik nervös-neuraothe*-ni scher Art mit allen Zeichen eines hirnorganischen Psychosyndroms und ab 1970 in dor Form eines fortgesetzten Abbaus der Persönlichkeit im Sinne eines do-mentiellen Prozesses äußerte.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VerfolgungWahrscheinlichkeitRzWdorBerlinLeidBeschwerdeKlägerSymptomRevision

Volltext der Entscheidung

2502 057
IX ZB 7CA/72
in dor Entschlldigunsococho
 Jacob
- Prosoßbavollaöcbtigors
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Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Berlin»
vertreten durch den Senator für Inneres»
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Berlin 30» Potsdamer Straße l£6»
Beklagten und Boschwordogcgaer

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Dar XX« Zivilsenat den ttandoagerichtshofs hat an 23* März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn» Fuchs» Porteamx und Br* Lang
 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die
. Kichtzulaseung der Revision im Urteil dos #
. 13« Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 14* Juli 1972 wird zurückgewloöön.
Das Beschwerdeverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* '
Gründe
 Bin gosotzllcher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) liegt nicht vor*
Die von der Beschwerde herangezogeno Beweis-lastregol (BGH RzW I960, 402; 1969# 21; 134; 135;) sotzt voraus» daß der früher hervorgetretene Gcsund-holtsschaden, n'azalich die die Erwerbefühlgkelt bc-einträchtigenden Beschwerden und Symptome, im Korn in den heute fostgostellten Leiden fortbostohen; dann gelten die . fortbostehenden Beschwerden bis zu dem Zeitpunkt, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fostgostollt ist, daß der nunmehr bestehende Leldonszustand auch ohne die Verfolgung vorhanden wäre, als durch die Verfolgung verursacht (ECK RzW 1975, 236)• An dieser Voraussetzung fohlt es hier*
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N&ch den* Feststellungen des Tütrichtors leidet dor Klüger seit dor Befreiung* auüindoöt aber seit 1947 kontinuierlich an einer vorfol'gungabodington vegetativen Dysregulation mit phobischen Symptomen* die sich in Schlafstörungen* vermehrter^ftoizbar2:eit * Kopfdrucl:* Kopf schmerzen* Koxizent^ationsotörungea und Schwindel-
onfällen äußert. Unabhängig davon ist seit 1993 eine
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präscnilo Demenz unklaron Ursprungs hinzugotrotea mit cerebral-organischen Ausfüllen* die sich Zunächst in einer uncharakteristischen Symptomatik nervös-neuraothe*-ni scher Art mit allen Zeichen eines hirnorganischen Psychosyndroms und ab 1970 in dor Form eines fortgesetzten Abbaus der Persönlichkeit im Sinne eines do-mentiellen Prozesses äußerte. Es handelt sich danach nicht um einen Wechsel der Ursache für im Kern unver-
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ändert fortbeatohende Beschwerden* vielmehr ua das Hinzu-traten eines neuen Leidens mit möglicherweise teilweise tthnliohon Symptomen zu dem unverändert fortbestohondcn alten Leiden» FUr dieses neue Leiden gilt die genannte Bowoislastrogol nicht« Der Tatrichtor hält dieses Leiden für mit großer Wahrscheinlichkeit nicht auf dar Verfolgung beruhend« Bas 1st aus Hecht sgründon nicht su beanstanden.
toi	Br«	Lang
 Beglaubigt	\	'
■	„	Justizhauptsekretär
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