Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15* Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs und Dr. Thumm beschlossen: Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch das Angleichungsverlangen (Art* TV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG) des Klägers daran scheitern lassen, daß er es nicht im Sinne der §§ 190 Nr. 4, 190 a Abs. 1 BEG rechtzeitig substantiiert hat. Die entsprechende Anwendung des § 190 a BEG auf den Angleichungsantrag schreibt das Gesetz ausdrücklich vor (Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG). Daß auf den Angleichungsantrag selbst § 190 a Abs. 1 BEG trotz Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 2 BEG-SchlußG nicht anzuwenden sei, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Daß es ferner nach dem Zweck des § 190 a Abs. 1 BEG nicht Sache der Entschädigungsbehörde ist, durch Rückfragen bei dem Antragsteller oder Aktenstudium zu ermitteln, welchen der möglicherweise in Betracht kommenden Ansprüche sie bearbeiten soll, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt.
2472 035 / BUNDESGERICHTSHOF ix zb 703/75 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Dr. Karl Heinrich 0h( f t - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15* Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Kläger mag mit dem vorgedruckten Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 1965, das eine Vielzahl von Erst- und Wiederanmeldungen sowie Anfechtungen nach Art. III und IV BEG-SchlußG aufführt, die Antragsfrist des Art. TV Nr. 1 BEG-SchlußG gewahrt haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch das Angleichungsverlangen (Art* TV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG) des Klägers daran scheitern lassen, daß er es nicht im Sinne der §§ 190 Nr. 4, 190 a Abs. 1 BEG rechtzeitig substantiiert hat. Die entsprechende Anwendung des § 190 a BEG auf den Angleichungsantrag schreibt das Gesetz ausdrücklich vor (Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 449 besagt nichts anderes. Unter den dort genannten Voraussetzungen bedarf der gemäß Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG erneut erhobene Entschädigungsanspruch keiner erneuten Substanti-ierung im Sinne der $$ 190 Nr. 1-4, 190 a Abs. 1 BEG. Daß auf den Angleichungsantrag selbst § 190 a Abs. 1 BEG trotz Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 BEG-SchlußG nicht anzuwenden sei, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Aus der vorgeschriebenen Anwendung des $ 190 a Abs, 1 in Verbindung mit $ 190 Nr. 4 BEG folgt, daß der Kläger bis 31. März 1967 mindestens den Anspruch hätte bezeichnen müssen, den er erneut erheben wollte. Der MGlobalanmelduIlg,, vom 11. Dezember 1965 ließ sich dies auch in Verbindung mit den Akten der Entschädigungsbehörde aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht entnehmen. Daß es ferner nach dem Zweck des § 190 a Abs. 1 BEG nicht Sache der Entschädigungsbehörde ist, durch Rückfragen bei dem Antragsteller oder Aktenstudium zu ermitteln, welchen der möglicherweise in Betracht kommenden Ansprüche sie bearbeiten soll, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt. Mai Dr. Thumm