* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · tx zb 702/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tx zb 702/71

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Gründe Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergeben. Der Berufungsrichter bejaht die Voraussetzungen in §§ 35, 206 Abs. 2 BEG für die Einstellung der durch den Vergleich vom 26. Die Beantwortung der Frage, ob zwischen den genannten Leidenszuständen, deren Beschwerden die Erwerbsfähigkeit des Klägers insgesamt um 25 vH mindern, eine ursächliche Verknüpfung besteht und ob sie sich wechselseitig beeinflussen, fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Im Berufungsurteil ist nicht festgestellt, daß es sich bei der Magen- und Darmerkrankung um ein Anlageleiden handelt. Die Anwendung des § 34 BEG auf den festgestellten Sachverhalt weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Dann beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung; für sie besteht kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. Ihre Vornahme nur gelegentlich der durch das Verfolgungsleiden veranlaßten Operation ist aber dem Schädiger nicht mehr zurechenbar (vgl. Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 219 BEG
vHBEGverfolgungsbedingteBeschwerdeKlägerOperationRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tx zb 702/71	BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Zwi
La
(Hersch) M
i
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Schillerplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
/rw
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergeben.
Der Berufungsrichter bejaht die Voraussetzungen in §§ 35, 206 Abs. 2 BEG für die Einstellung der durch den Vergleich vom 26. Juli 1962 festgesetzten Rente für Gesundheitsschaden seit 1. Februar 1965. Er prüft insbesondere die Frage, ob die Verdauungsbeschwerden, die nach der Operation im Januar 1964 die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 25 vH minderten, dem im Vergleich als verfolgungsbedingt anerkannten Gallenblasenleiden angelastet werden müssen. Dabei unterstellt er, daß zur
 Zeit der Operation ein Zwölffingerdarmgeschwür und eine Gastritis Vorgelegen haben, bezeichnet Jedoch - dem Sachverständigen Dr. Hartl folgend - das Zusammentreffen des Gallensteinleidens mit der Magen-und Darmerkrankung als rein zufällig und behandelt die Krankheiten deshalb als voneinander zu trennende Leidenszustände, Entsprechend dem Sachverständigengutachten schätzt er die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung aufgrund des Gallenblasenleidens mit Folgen auf 15 vH, die verfolgungsunabhängige Erwerbsminderung aufgrund des Magen- und Darmleidens mit Folgen auf 10 vH und begründet dies mit § 34 BEG, weil das Magen- und Darmleiden mit den Operationsfolgen als eine andere Ursache im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei.
Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerde hiergegen sind unbegründet.
Die Beantwortung der Frage, ob zwischen den genannten Leidenszuständen, deren Beschwerden die Erwerbsfähigkeit des Klägers insgesamt um 25 vH mindern, eine ursächliche Verknüpfung besteht und ob sie sich wechselseitig beeinflussen, fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.
§ 4 der 2. DV-BEG ist nicht verletzt. Im Berufungsurteil ist nicht festgestellt, daß es sich bei der Magen- und Darmerkrankung um ein Anlageleiden handelt.
Die Anwendung des § 34 BEG auf den festgestellten Sachverhalt weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Hier geht es nicht um die unzu-
lässige Aufteilung des Gesundheitsschadens nach Verursachungsanteilen (vgl. BGH RzW 1968, 123; 1970,
 454). Vielmehr hat ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später den verfolgungsbedingten Ausfällen und Beschwerden weitere Beschwerden gleicher Art hinzugefügt, die auch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung entstanden wären. Dann beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung; für sie besteht kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1975 - IX ZR 168/72, zur Veröffentlichung bestimmt).
Schließlich bemängelt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß das Vorliegen eines Ulcus gar nicht feststehe. Wenn ein Ulcus nicht Vorgelegen habe, gingen die Folgen der Operation, bei der ein Ulcus (angeblich) gefunden und eine entsprechende Operation durchgeführt worden sei, ausschließlich auf das verfolgungsbedingte Gallenleiden zurück, das die Operation nötig gemacht habe; ein dabei unterlaufener ärztlicher Irrtum oder Fehlentschluß typischer Art unterbreche den ursächlichen Zusammenhang nicht.
Damit ist kein Rechtsfehler aufgezeigt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Nach tatrichterlicher Feststellung bezweckte die Operation nur die Heilung oder Besserung des Verfolgungsleidens durch Entfernung der Gallenblase. Die Annahme des Vorhandenseins eines Zwölffingerdarmgeschwürs veranlaßte dann den Chirurgen zu den weiteren Eingriffen im Magen- und Darmbereich. Ihre Vornahme nur gelegentlich der durch das Verfolgungsleiden veranlaßten Operation ist aber dem Schädiger nicht mehr zurechenbar (vgl. BGHZ 25» 86, 90 ff; BGH NJW 1963, 1671).
Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde hat sie nicht angegriffen.
Dr. Thumm
 Henkel