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BGH · ii zb 695/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 695/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriobter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thus« Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Gründe Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetz liehen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BBG) ergeben. Der 1963 eingereichte Antrag wurde wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt; die Klage hatte keinen Erfolg« Unter Berufung auf die Änderung in Art. I Kr. 2 BEG-SchlußG, § 4 Abs. 2 BEG hat die Klägerin den Anspruch erneut geltend gemacht. Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, weil der frühere Antrag nicht wegen Pehlens der Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG abgelehnt worden sei. Vielmehr habe die Entschädigungsbehörde wegen der 1920 erfolgten Auswanderung des Erblassers ihre Zuständigkeit nach § 183 Abs. 2 Nr. 3a BEG bejaht und damit zugleich die Anspruchsberecbtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG bindend festgestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit eines Neuantrags nicht davon ab, daß sich die Vorschrift, auf welche die Ablehnung gestützt war, durch das BEG-Schlußgesetz geändert hat (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Der Klägerin steht kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG zu. Dahinstehen kann, ob in der Wohnsitznahme 1920 in und im Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit 1928 eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu sehen ist. Denn eine Auswanderung ist zu verneinen, wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkte (BGH RzW 1957, 322 Hr. 22; Urteil vom 14. Wenn er diesen aufgab und sich auf den Heimatwohnsitz im Ausland beschränkte, dann hatte er nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG n.F. seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet verlegt.

Zitierte Normen: § 4 BEG
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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 695/70 BESCHLUSS
in der Bntschädigungssache
 Hedwig A
'Schweiz,
 tr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Baden-Württemberg,
 vertreten duroh das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart 1, Königs tr. 46,
Beklagten und Beschwerdegegner
* 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriobter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thus«
in der Sitzung vom 6. Mai 1971 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes* gerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren* und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetz liehen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BBG) ergeben.
Die Klägerin beansprucht als Alleinerbin ihres 1956 verstorbenen Vaters Richard A^|p 40.000 DM Kapitalentschädigung für dessen Schaden im Beruf als selbständiger Kaufmann. Der Erblasser, der sich 1920 nach ^^/Sobweiz verheiratet und 1928 die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben hatte, betrieb bis 1936 als Mitinhaber der 1934 aufgelösten Firma M.A. 4HB0HG, Schuhwarenhaus, deren Zweigniederlassung in K<
 
Der 1963 eingereichte Antrag wurde wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt; die Klage hatte keinen Erfolg« Unter Berufung auf die Änderung in Art. I Kr. 2 BEG-SchlußG, § 4 Abs. 2 BEG hat die Klägerin den Anspruch erneut geltend gemacht.
Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, weil der frühere Antrag nicht wegen Pehlens der Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG abgelehnt worden sei. Vielmehr habe die Entschädigungsbehörde wegen der 1920 erfolgten Auswanderung des Erblassers ihre Zuständigkeit nach § 183 Abs. 2 Nr. 3a BEG bejaht und damit zugleich die Anspruchsberecbtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG bindend festgestellt. Der frühere Antrag sei an der verspäteten Anmeldung gescheitert.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit eines Neuantrags nicht davon ab, daß sich die Vorschrift, auf welche die Ablehnung gestützt war, durch das BEG-Schlußgesetz geändert hat (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung. Denn im Ergebnis ist es richtig.
Der Klägerin steht kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG zu. Nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts war Kreuz-lingen der Lebensmittelpunkt des Erblassers im Zeitpunkt der erzwungenen Berufsaufgabe; er hatte dort seit 1920 seinen Wohnsitz. Davon geht auch die Klägerin aus.
 
Dahinstehen kann, ob in der Wohnsitznahme 1920 in
 und im Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit 1928 eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu sehen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, auch	sei	ein	Mittelpunkt der Lebens-
beziehungen des Erblassers und damit sein Wohnsitz gewesen. Denn eine Auswanderung ist zu verneinen, wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkte (BGH RzW 1957, 322 Hr. 22; Urteil vom 14. Januar 1971 - IX ZR 145/68). Gleiches gilt für einen Ausländer, der neben dem beibehaltenen Wohnsitz im Land seiner Staatsangehörigkeit einen weiteren Wohnsitz in Deutschland begründet hatte. Wenn er diesen aufgab und sich auf den Heimatwohnsitz im Ausland beschränkte, dann hatte er nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG n.F. seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet verlegt. Die Verlegung eines Wohnsitzes bedeutet nicht nur Aufgabe des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Orte, sondern auch deren Heubegründung an einem anderen Orte. Davon kann bei der Beschränkung auf einen bisher schon bestehenden Wohnsitz im Land der Staatsangehörigkeit keine Rede sein. Diese Entscheidung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Sie betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
 
Auf die rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die Beschwerde das Berufungsurteil beanstandet, könnet es deshalb nicht an«
Mai
 Henkel