Die Beschwerde des Klägers gegen die flicht Zulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom id.Mai 1973 wird zurück gewiesen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) hat sich nicht ergeben, Mai Henkel
/ / s >' ‘ ■ i BUNDESGERICHTSHOF , Beschluß IX ZB 694/73 -------- in der Ent schädigungsSache Avenue, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zustellungsbevollmächtigter i Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31, März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Dr. Thurara und Portmann beschlossen t Die Beschwerde des Klägers gegen die flicht Zulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom id.Mai 1973 wird zurück gewiesen. Bit# Beschwerdeverfahren ist gebühren* und auslagen-frel? die außergerichtlichen Kosten trögt der Kläger, gJLjULÄJS Auf die Beschwerde» die nicht begründet worden ist» hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) hat sich nicht ergeben, Mai Henkel