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BGH · IX ZB 694/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 694/73

Die Beschwerde des Klägers gegen die flicht Zulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom id.Mai 1973 wird zurück gewiesen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) hat sich nicht ergeben, Mai Henkel

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltHenkelBeschwerdeBUNDESGERICHTSHOFKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
,	Beschluß
IX ZB 694/73	--------
in der Ent schädigungsSache
 Avenue,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Zustellungsbevollmächtigter i Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31, März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Dr. Thurara und Portmann
 beschlossen t
Die Beschwerde des Klägers gegen die flicht Zulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom id.Mai 1973 wird zurück gewiesen.
Bit# Beschwerdeverfahren ist gebühren* und auslagen-frel? die außergerichtlichen Kosten trögt der Kläger,
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Auf die Beschwerde» die nicht begründet worden ist» hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) hat sich nicht ergeben,
 Mai
Henkel