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BGH

Gericht: BGH

Besagten und Beachwerdegegner Bar Za« Mviisenat dee Bundesgerichtshofs hat unter MtwJjekuag dee benateprhsidenten Mai und der Bundesrich-ter Er, Oral* Zorn, Br« woeeser* üesikel in der Sitseng vorn 20. Mai 1969 heeohlesaeBt Me eofartige Beeohwerde d*e Klügere gegen die fiiehtsalassuag der Revision is Urteil dee 1?« Mvlioeaata dee Oner*» la&dsagsriehts Düsseldorf to* 14« August 1968 wird suriekgswitses« Dmm Berufungsgericht hat die frage* et ein ursächlicher Zusammenhang «wischen der Terfolgung und der Zuckerkrankheit sowie der Arteriosklerose des Hägers wahracheinlich istv unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Befunde und Gutachten verneint, Mete tatrichterliche Würdigung wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage* auch keine solche frage verfahrenerechtlicher Art, auf.Die Angriffe des Klägers gegen diese Würdigung können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Es hat die Angaben dieses Amtes hei »einer Entscheidung berücksichtigt und war nicht gehalten* ihn ale weiteren Gutachter su der medi»irischen Beurteilung der Zusanneahange-frage uisssususiehen, Lie Voraussetzungen* unter denen nach der $eohtaprechuag de© Bundesgerichtshofs di© Ai ohteinholung «las« weiteren Gutachtens oder tines ^gdnsungsgutaohtone Ir* der Bevis 1 onsinstans ausnahmeweiet geriet werden kenn» liegen ersichtlich nicht vor.

VerfolgungBundesgerichtshofsArterioskleroseBerufungsgerichtGutachtenKlägerdeeRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zu r
Entsch.Sammle
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BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 692/68	BESCHLUSS
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Besagten und Beachwerdegegner
 Bar Za« Mviisenat dee Bundesgerichtshofs hat unter MtwJjekuag dee benateprhsidenten Mai und der Bundesrich-ter Er, Oral* Zorn, Br« woeeser* üesikel
 in der Sitseng vorn 20. Mai 1969 heeohlesaeBt
 Me eofartige Beeohwerde d*e Klügere gegen die fiiehtsalassuag der Revision is Urteil dee 1?« Mvlioeaata dee Oner*» la&dsagsriehts Düsseldorf to* 14« August 1968 wird suriekgswitses«
las ¥erfahren let gebühren- und auelagenfrei«
Me audergerlcht1iohea Kosten dee Rechtemit-tele trügt der Häger,
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Dmm Berufungsgericht hat die frage* et ein ursächlicher Zusammenhang «wischen der Terfolgung und der Zuckerkrankheit sowie der Arteriosklerose des Hägers wahracheinlich istv unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Befunde und Gutachten verneint, Mete tatrichterliche Würdigung wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage* auch keine solche frage verfahrenerechtlicher Art, auf. Die Angriffe des Klägers gegen diese Würdigung können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Entgegen der Meinung der Häger» ssuSte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich über den Antrag auf ülnver&ah»e des Arztes Ur« X^pHHlb entscheiden. Es hat die Angaben dieses Amtes hei »einer Entscheidung berücksichtigt und war nicht gehalten* ihn ale weiteren Gutachter su der medi»irischen Beurteilung der Zusanneahange-frage uisssususiehen, Lie Voraussetzungen* unter denen nach
 der $eohtaprechuag de© Bundesgerichtshofs di© Ai ohteinholung «las« weiteren Gutachtens oder tines ^gdnsungsgutaohtone Ir* der Bevis 1 onsinstans ausnahmeweiet geriet werden kenn» liegen ersichtlich nicht vor. Be des Berufungsgericht die Suckerkraökheit eis nicht Verfolgung©bedingt angesehen hat» hatte es keinen Anlaß, den Einfluß dieser Krankheit auf die Arteriosklerose su untersuchen. Soweit es die Verfolgung*-» Bedingtheit dieses letzteren Leidens vernäht hat» wird seine Aatscheidung durch die Brwägung getragen» daß der Hers« und Gefäßsusta&d des Klägers altersentsprecheade» Schicksale« gemäße Büge seigt und Hersauff&lllgkeiten eret längs nach der Verfolgung festgestellt worden sind.
La auch im übrigen keiner der Buiassungsgründe des | 219 Abs. 2 BüG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der losteafolge aas § 97 Abs. 1 zm$
I 225 Abs. 1 BäG surUokgewiesea werden.
Mai
 Graf