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BGH · IX ZB 687/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 687/67

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. In der im Vorprozeß ergangenen, in RzY/ 1964, 311 Nr. 25 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, daß der hier streitige Teil des Anspruchs auf rückständige Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben vor dem Tode der Hinterbliebenen noch nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 BEG aE festgesetzt war. Die darüber in dem Urteil des Vorprozesses enthaltenen Ausführungen haben auch für § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG idF d. Die Rechtslage hat sich insoweit nicht geändert und ist durch das angeführte Urteil hinreichend geklärt. Nach § 26 Abs. 2 BEG aF konnte deshalb der noch nicht festgesetzte Anspruch wegen LebenssChadens im Erbgang nicht auf sie übergehen, wie in dem genannten Urteil ebenfalls dargelegt ist. Die Neufassung des § 26 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 18 BEG-SchlußG hat daran für die Kläger nichts geändert, obwohl nunmehr auch die Kinder, Enkel und Eltern des Verfolgten zu den Personen gehören, auf die noch nicht festgesetzte Ansprüche wegen Lebensschadens vererbt werden können. Die Neufassung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG ist nämlich nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst mit dem Tage der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes in Kraft getreten, also nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf vorher eingetretene Erbfälle nicht anwendbar. Es mag sein, daß gfich damit Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht vereinbaren, läßt, soweit diese Vorschrift durch ihren Hinweis auf Art, I Nr. 6, 11-93 zu ergeben scheint, daß auch wegen der in Art. I Nr. 18 vorgesehenen Änderung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG bis zu dem 30. Da auch im übrigen die nach § 219 Aba. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewicsen werden.

Zitierte Normen: § 26 BEG § 26 BBG § 97 ZPO
BEG-SchlußGBEGBerlinHinterbliebeneKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 26; BEG-SchlußG Art. XII Nr. 6
§ 26 Abs. 2 Satz 1 BEG ist in der Passung des BEG-Schluß-gesetzes nur anwendbar, wenn der Hinterbliebene nach dem 17. September 1965 gestorben ist.
BGH, Besohl.v. 29.Oktober 1968 - IX ZB 687/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 687/67	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1.	Edna Ruth H
2.	Raphael H
beide wohnhaft	E<
zu 2) vertreten durch seinen Vater Werner wohnhaft ebenda,
 Kläger und Beschwerdeführer, ~ Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Br.	und
 gegen
das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Y/Üsten-berg, Maaß, von der Mühlen und Dr. Woesner
 in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. September 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Besfchwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gobühren und Auslagen.
Gründe:
In der im Vorprozeß ergangenen, in RzY/ 1964, 311 Nr. 25 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, daß der hier streitige Teil des Anspruchs auf rückständige Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben vor dem Tode der Hinterbliebenen noch nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 BEG aE festgesetzt war. Die darüber in dem Urteil des Vorprozesses enthaltenen Ausführungen haben auch für § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG idF d. Art. I Hr. 18 BEG-SchlußG Bedeutung. Die Rechtslage hat sich insoweit nicht geändert und ist durch das angeführte Urteil hinreichend geklärt.
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Die Kläger sind die Enkel des Verfolgten und die testamentarischen Erben der Hinterbliebenen, mit der eie nicht verwandt sind. Nach § 26 Abs. 2 BEG aF konnte deshalb der noch nicht festgesetzte Anspruch wegen LebenssChadens im Erbgang nicht auf sie übergehen, wie in dem genannten Urteil ebenfalls dargelegt ist. Die Neufassung des § 26 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 18 BEG-SchlußG hat daran für die Kläger nichts geändert, obwohl nunmehr auch die Kinder, Enkel und Eltern des Verfolgten zu den Personen gehören, auf die noch nicht festgesetzte Ansprüche wegen Lebensschadens vererbt werden können. Die Neufassung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG ist nämlich nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst mit dem Tage der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes in Kraft getreten, also nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf vorher eingetretene Erbfälle nicht anwendbar. Ersichtlich sollte durch die Neuregelung nicht rückwirkend in bereits entstandene erbrechtliche Verhältnisse eingegriffen werden. Das hätte insbesondere dann zu Unzuträglichkeiten führen können, wenn Erben, die nach bisherigem Recht privilegiert waren, und auch Erben vorhanden waren, die erst durch das geänderte Recht privilegiert wurden. Daß der Gesetzgeber der Neufassung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG bewußt die Rückwirkung versagt hat, ergibt sich auch daraus, daß er im Gegensatz zu dieser Vorschrift dem neu angefügten § 26 Abs. 2 Satz 2 BEG ausdrücklich rückwirkende Geltung vom 1. Oktober 1953 an beigelegt hat (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG).
Es mag sein, daß gfich damit Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht vereinbaren, läßt, soweit diese Vorschrift durch ihren Hinweis auf Art, I Nr. 6, 11-93 zu ergeben scheint, daß auch wegen der in Art. I Nr. 18 vorgesehenen
 Änderung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BEG bis zu dem 30. September 19^
 
ein neuer Antrag auf Entschädigung gestellt werden konnte. Dabei hat es sich dann aber nur um eine Ungenauigkeit der Übergangsvorschrift gehandelt. Die eindeutige Regelung des Inkrafttretens der Neufassung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG wird dadurch nicht in Frage gestellt. Diese Regelung kann auch nicht dahin verstanden werden, daß nicht der Hinterbliebene, wohl aber der neu privilegierte Erbe den Tag der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes erlebt haben müßte. Wenn die Rücksicht auf diesen Erben so weit hätte gehen sollen, daß seinetwegen bereits bestehende erbrechtliche Beziehungen nachträglich geändert wurden, so ‘ware das klar ausgesprochen worden; es hätte im übrigen eine eingehende Regelung erforderlich gemacht.
Die Rechtslage, die insofern offenbar bei Brunn/He-benstreit BEG § 26 Anm. 2 verkannt wird, gibt zu Zweifeln keinen Anlaß. Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch schon aus den angeführten Gründen nicht zu.
Da auch im übrigen die nach § 219 Aba. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewicsen werden.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Mai
 Wüstenberg