HKr 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn. Dia Beschwerde dar Klägerin gegen die Nicht« Zulassung dar Revision la Urteil das 7. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren und auslagenfrei t die außergerichtlichen Kosten trugt die Klägerin. Der Tatrichter ist dar Überzeugung» daß dar Herz-klappcnfehler des Erblassers nennenswerte Beschwerden erst später - nach 1957 - verursacht hat.
25C2 014 BUNDISOBRICHISBOr B « I ohluß 0 . ! . ' in der ^tec^fidi^mgeecobe / Martha K , gaboron» tt KlHgarln und Baaohvardoflihrerln - ihroxeQbavollsttciitlgtars Radhtaanwalt - • \ ■ - < ■-■ ■■*■■. , >,, gegen Lend U« ialud-P f a JU 9 vertreten durch 4*8 Hlnieterlun dorFinennon, Halm, Kalaer-Friedrich-Strcne 1, ^ ^ • * . *'f •» ■ * * Beklagten und Beechwerdegegnerf 2 - i Der XX* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat an 23. HKr 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn. Fuchs» Portmann und Dr. tans beschlossene # Dia Beschwerde dar Klägerin gegen die Nicht« Zulassung dar Revision la Urteil das 7. Zivilsenats - Batschadlgungssenata - das Ober» landeageriohts Köhlens von 8. März 1972 wird zurtlckgewleana. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren und auslagenfrei t die außergerichtlichen Kosten trugt die Klägerin. 0 r (i n d e Ein gesetzlicher Grund lUr dis Zulassung dar Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) lisgt nicht vor* Der Tatrichter ist dar Überzeugung» daß dar Herz-klappcnfehler des Erblassers nennenswerte Beschwerden erst später - nach 1957 - verursacht hat. Da somit erst zu diesen Zeitpunkt ein Leiden ln entsch&dlgungsreoht-lichon Sinn vorlag» stellte sieh die Frage der verfolgungsbedingten Verschlimmerung des Leidens» die notwendig ein schon bestehendes Leiden voraussetzt, nicht. i In übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Bewoiswürdlgung» die jedoch allein den Tatrichter obliegt. fc) 06 m Jf m Auch die Rüge» da« Berufungsgericht habe tu Unrecht einen Beweisantrag Übergängen» fuhrt nicht air Zulassung dar Revision. Das Beru£tmgsg«nrl<&t hielt den Eevcisimtrcg für nicht rechtserheblich* Dabei 1st ihn kein Rechtsverstofl unterlaufen« Auf die Vernutung de« $ 28 Abs. 2 BÜTQ kenn eich die Klägerin nicht berufen» veil der Tatricktcr gerade 1 nicht festzustellcn vermag, daß psychische BesChv/erdon beim Erblasser fbrtbesfcendta haben * Kai Pr, lang Beglaubigt! Justizhaupt aekretär