Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im tfrteil des 5. Bas Beeohwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei: die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Bas Berufungsgericht hat als nicht feststellbar erachtet, daß die deutschen Besatzungsbehörden den Klüger als Angehörigen eines fremden Staates oder niohtdeutsdhen Volkstums angesehen und behandelt hätten# Bö deutet vielmehr alles darauf hin, daß der Kläger als deutscher Volks-zugehöriger angesehen worden sei«
BUHDESGERICHTSHOF V II ZB 676/68 Beschluss in der Entschädigungssache Nikolay A Rue Gr (Frankreich), Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Br* gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Beschwerdegegnerin Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriohter Pr# draft Zorn» Br# Voesner und Henkel in der oitzung vom 3# Juni 1969 beschlossen« Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im tfrteil des 5. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Köln vom 21# Oktober 1968 wird surtiokgewiesen. Bas Beeohwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei: die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* gründe i Bas Berufungsgericht hat als nicht feststellbar erachtet, daß die deutschen Besatzungsbehörden den Klüger als Angehörigen eines fremden Staates oder niohtdeutsdhen Volkstums angesehen und behandelt hätten# Bö deutet vielmehr alles darauf hin, daß der Kläger als deutscher Volks-zugehöriger angesehen worden sei« Biese tatrichterliche Würdigung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf# Auch die Auffassung des Oberlandesgerichta, die Vermutung des Artikels VI Hr# 1 Abs# 1 Satz 3 BEO-Schlußö greife zugunsten des Klägers nicht ein» weil der Schädiger den Kläger nicht dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 des Art« VI Nr# 1 Abs# 1 BES—Schlüße zugeordnet habe» rechtfertigt die SuXaaaung dor Revision nicht# Fach dem Wortlaut und der Sweckbeetimmung dieser Torschrift findet die Vernutung nur Anwendung, renn der Geschädigte einem fremden Staat oder einem niehtdeutsohen Volkstum angehört hat und der Schädiger bei eeinen Maßnahmen hiervon ausgegangen lot. Da das Berufungsgericht den Anspruch dos Klügere nioht wegen Pehlens der Plflohtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention verneint hat» bedarf ee auch wegen dieser Frage keiner Zulassung der Revision. Mai Born