Ist ein Verfolgter nach diesen Vorschriften entschädigungsberechtigt, so ist es auch sein ebenfalls verfolgter Ehegatte, der sich mit ihm zusammen von dessen Angehörigen (§4 Abs. 5 BEG) im Geltungsbereich des BEG hat aufnehmen lassen. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs und Portmann beschlossen: Gründe Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die Aufnahme des aus der DDR mit seiner Ehefrau übergesiedelten Klägers bei seinem Vetter in Hamburg eine anspruchbegründende Familienzusammenführung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. lg, Abs. 5 BEG nicht begründet werde. Eine an Art. 6 Abs. 1 GG ausgerichtete Gesetzesauslegung führt dazu, die Entschädigungsberechtigung eines verfolgten Ehegatten auch dann anzuerkennen, wenn nur der andere, der ebenfalls verfolgt ist, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. lg, Abs. 5 BEG im Verhältnis zu einem Angehörigen in der Bundesrepublik erfüllt und beide Eheleute von diesem Angehörigen aufgenommen werden. Würde seine Entschädigungsberechtigung nicht durch die des Ehepartners vermittelt, so könnte jeder der beiden verfolgten Eheleute sich veranlaßt sehen, seine eigenen Angehörigen aufzusuchen, um für sich die Anspruchsberechtigung zu begründen, oder es könnte derjenige, der von der Teilnahme an der Übersiedlung des anderen zu dessen Angehörigen keine Anspruchsberechtigung zu erwarten hat, es vorziehen, in der DDR zu bleiben. Durch die Auslegung, die das Berufungsgericht den angeführten Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Fami-lieneinheit gegeben hat, wird wenigstens in den von der Anspruchsvermittlung erfaßten Fällen die Familienzusammenführung gefördert und die Gefahr einer Trennung der Eheleute und die Gefährdung ihrer Ehe vermindert.
'.-tom v, 30, Januar 1973 - IX ZB 671/71 Nachsdilagewerk: BGHZ: :ja nein Beriditerstatter: ja nein RiaBGH Wüsteriberg QLG LG BEO § 1 Abs. 1 Nr. 1 g, Abs. 5 Ist ein Verfolgter nach diesen Vorschriften entschädigungsberechtigt, so ist es auch sein ebenfalls verfolgter Ehegatte, der sich mit ihm zusammen von dessen Angehörigen (§4 Abs. 5 BEG) im Geltungsbereich des BEG hat aufnehmen lassen. . ' -I i ‘ ! i BUNDESGERICHTSHOF ix zb 671/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str. 5» Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Theodor » Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1971 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Gründe Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die Aufnahme des aus der DDR mit seiner Ehefrau übergesiedelten Klägers bei seinem Vetter in Hamburg eine anspruchbegründende Familienzusammenführung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. lg, Abs. 5 BEG nicht begründet werde. Der Kläger habe jedoch vorgetragen, er und seine Ehefrau hätten sich in Hamburg nur vorübergehend aufgehalten; sie hätten erstrebt, ihren Wohnsitz in Buxtehude zu nehmen, wo ein Bruder der Ehefrau des Klägers lebe. Yfenn die Ehefrau ihre Anspruchsberechtigung i im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. lg BEG nachweisen könne, sei dem Kläger als Ehemann die entsprechende Rechtsstellung nicht zu versagen. Dem ist beizutreten. Eine an Art. 6 Abs. 1 GG ausgerichtete Gesetzesauslegung führt dazu, die Entschädigungsberechtigung eines verfolgten Ehegatten auch dann anzuerkennen, wenn nur der andere, der ebenfalls verfolgt ist, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. lg, Abs. 5 BEG im Verhältnis zu einem Angehörigen in der Bundesrepublik erfüllt und beide Eheleute von diesem Angehörigen aufgenommen werden. Würde seine Entschädigungsberechtigung nicht durch die des Ehepartners vermittelt, so könnte jeder der beiden verfolgten Eheleute sich veranlaßt sehen, seine eigenen Angehörigen aufzusuchen, um für sich die Anspruchsberechtigung zu begründen, oder es könnte derjenige, der von der Teilnahme an der Übersiedlung des anderen zu dessen Angehörigen keine Anspruchsberechtigung zu erwarten hat, es vorziehen, in der DDR zu bleiben. Durch die Auslegung, die das Berufungsgericht den angeführten Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Fami-lieneinheit gegeben hat, wird wenigstens in den von der Anspruchsvermittlung erfaßten Fällen die Familienzusammenführung gefördert und die Gefahr einer Trennung der Eheleute und die Gefährdung ihrer Ehe vermindert. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß sie über den Wortlaut des Gesetzes hinausgeht. Die Beschwerde der Beklagten ist deshalb zurück zuweisen. Mai Wüstenberg